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Prüfungswissen

Prüfungswissen: Die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

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I. Herleitung Die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat historische Wurzeln in dem Institut clausula rebus sic stantibus, das besagt, dass jeder schuldrechtliche Vertrag nur so lange bindend sein soll, als die Verhältnisse, die für seinen Abschluss bestimmend waren, sich nicht von Grund auf geändert haben. Jede Verpflichtung soll also von vornherein nur unter dem Vorbehalt eingegangen sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse unverändert Bestand hätten (vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 2)

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Prüfungswissen: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

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1. Zuständigkeit Für die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht der belegenen Sache nach § 1 I ZVG als Vollstreckungsgericht zuständig. Dort entscheidet nach § 3 I i) RPflG der Rechtspfleger. 2. Ordnungsgemäße Antragstellung Die Zwangsversteigerung setzt nach § 15 ZVG den Antrag des Gläubigers voraus. 3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Auch hier müssen nach § 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Dem Antrag ist der Titel beizufügen Hier…

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Prüfungswissen: Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung

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I. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff BGB Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben, Bestellung eines Verwalters II. Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB Mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt. Der Erbe verwaltet selbst. III. Vertrag Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger

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Prüfungswissen: Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80b I VwGO

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Nach § 80b I S. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nur mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern außerdem in einem bestimmten Zeitpunkt nach gerichtlicher Abweisung der Anfechtungsklage. Diese Befristung der aufschiebenden Wirkung gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 auch im Falle einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung und einer gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis…

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Prüfungswissen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog)

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I. Voraussetzungen 1. Sonderbeziehung zwischen den Hauptparteie Die Frage nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt sich immer dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, der aber in einem vertraglichen/vertragsähnlichen Verhältnis mit dem Schädiger steht, aber mit einer Person, die eine solche Beziehung zum Schädiger hat.

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Prüfungswissen: Tateinheit und Tatmehrheit, §§ 52 ff StGB

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I. Die §§ 52 ff. StGB sind vor allem für die Strafenbildung von Bedeutung. Grds.    gibt es drei Möglichkeiten: Die sog. Gesetzeseinheit (= Gesetzeskonkurrenz) stellt die engste Beziehung zwischen mehreren erfüllten Strafgesetzen dar und führt dazu, dass das „unterliegende“ Strafgesetz vollständig verdrängt wird und auch im Tenor des Strafurteils nicht mehr in Erscheinung tritt. Tateinheit i. S. des § 52StGB ist dann gegeben, wenn dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand…

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Prüfungswissen: Der materielle Schaden bei Verkehrsunfällen

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I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen…

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