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Prüfungswissen

Prüfungswissen: Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung

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§ 339 StGB schützt die Rechtspflege in Form der richtigen und unparteiischen Rechtsprechung. I. Nach der objektiven Theorie ist der objektive Tatbestand des § 339 StGB stets dann erfüllt, wenn der Richter das Recht objektiv falsch anwendet. Verlangt wird das Vorliegen eines eindeutigen Rechtsverstoßes. Eine noch vertretbare Auslegung stellt nach den Vertretern dieser Auffassung noch keine Rechtsbeugung sein. OLG Bremen NStZ 1986, 120; KG NStZ 1988, 557; LG Berlin MDR…

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Prüfungswissen: Hemmung der Verjährung

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Während früher zwischen der Hemmung und der Unterbrechung der Verjährung un­terschieden wurde (Hemmung: Zeit wird nicht mitgerechnet; Unterbrechung: Frist beginnt neu zu laufen) ist nunmehr grundsätzlich nur noch die Hemmung von Verjährungsfristen vorgesehen. Lediglich in § 212 BGB ist ein Neubeginn der Verjährung vorgesehen bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung.

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Prüfungswissen: Gestrecktes Vollstreckungsverfahren und Sofortvollzug

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I. gestrecktes Verfahren          Von einem gestreckten Vollstreckungsverfahren spricht man, wenn der Vollstreckung ein auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt vorausgeht, für dessen Erfüllung eine Frist gesetzt wird. Im Weiteren muss ein bestimmtes Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) für den Fall angedroht werden, dass die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Verstreicht die Frist ergebnislos, so wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. In der Folge kann dann das Zwangsmittel angewendet werden….

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Prüfungswissen: Der Verbotsirrtum

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I. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Inhaltlich entsprechende Regelungen finden sich auch in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) und in § 11 II OWiG. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB irrt sich der Täter hier nicht über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften), welche einem Tatbestandmerkmal gehören, sondern über deren rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.

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Prüfungswissen: Der Anspruch auf ein faires Verfahren

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Aus Art. 2 I GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“ der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275] = NJW 81, 1719; BVerfGE 78, 123 [126] = NJW 88, 2787). Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die beteiligten Parteien es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 [387] = NJW 86, 244), insbesondere aus…

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Prüfungswissen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

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I. Begriff Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Betroffene vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich die Gelegenheit haben muss, sich mündlich oder schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern. Zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtschutzes reicht es nicht aus, wenn der Betroffene nach Art. 19 IV GG einen Anspruch darauf hat, dass sich ein Gericht mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seine Auffassung zu der Sache vortragen kann

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Prüfungswissen: Die Rechtsbeschwerde, § 574 ff. ZPO

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I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der allgemeinen Sachent-scheidungsvoraussetzungen Zuständig ist nach § 133 GVG der BGH. 2. Statthaftigkeit Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die sie zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 II, III ZPO gleichwohl nur zulässig, wenn Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts…

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Prüfungswissen: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

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I. Schädigendes Verhalten Zunächst ist das Verhalten zu benennen, welches die Haftung nach § 826 BGB begründen soll. II. Zufügung eines Schadens Der Anspruchsteller muss einen Schaden erlitten haben. Dies gehört bei § 826 BGB zum haftungsbegründenden Tatbestand. III. Kausalität Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbei-geführt haben.

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Prüfungswissen: Drittwiderklage

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Durch eine Widerklage können auch Dritte in den Rechtsstreit einbezogen werden. Dies ist möglich, wenn sich die Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet oder wenn sie sich nur gegen einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet. a) Drittwiderklage gegen den Kläger und einen Dritten In einem solchen Fall ist die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit nach h.M. dann…

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