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Öffentliches Recht

Prüfungswissen: Verwaltungszustellung

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Soll die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides durch förmliche Zustellung erfolgen, entweder weil man dies wünscht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, so richtet sich die Zustellung nach Bundesverwaltungszustellungs-gesetz und den korrespondieren Landesverwaltungszustellungsgesetzen der Länder. Es sind verschiedene Zustellarten vorgesehen. I. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 BVwZG 1. Allgemeines Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen…

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Prüfungswissen: Die Funktion der Grundrechte

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Die Grundrechts sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant. I. Grundrechte als Abwehrrechte Bei dem Schutz Freiheitsbereichs des Bürgers gegen staatliche Eingriffe handelt es sich um die primäre Funktion der Grundrechte. Es ist dem Staat untersagt, über die zulässigen Grenzen hinaus in den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts einzugreifen. II. Grundrechte als Institutsgarantie Grundrechtliche Gewährleistungen setzen bestimmte Rechtsinstitute…

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Prüfungswissen: Die Folgenbeseitigungsklage

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Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…

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Prüfungswissen: Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80b I VwGO

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Nach § 80b I S. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nur mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern außerdem in einem bestimmten Zeitpunkt nach gerichtlicher Abweisung der Anfechtungsklage. Diese Befristung der aufschiebenden Wirkung gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 auch im Falle einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung und einer gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis…

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Prüfungswissen: Gestrecktes Vollstreckungsverfahren und Sofortvollzug

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I. gestrecktes Verfahren          Von einem gestreckten Vollstreckungsverfahren spricht man, wenn der Vollstreckung ein auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt vorausgeht, für dessen Erfüllung eine Frist gesetzt wird. Im Weiteren muss ein bestimmtes Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) für den Fall angedroht werden, dass die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Verstreicht die Frist ergebnislos, so wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. In der Folge kann dann das Zwangsmittel angewendet werden….

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