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Öffentliches Recht

Prüfungswissen: Die öffentlich-rechtliche Verwahrung

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Haftung für Abschleppschäden bei selbständigen Werkunternehmern (BGH, 261; Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/121) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemeines Ein Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Hinterleger einem Verwahrer eine Sache übergibt, damit diese sie aufbewahrt. Den Verwahrer muss dann kraft Gesetzes oder kraft Erklärung eine besondere Obhutspflicht gegenüber dem Eigentum des Hinterlegers treffen. Für die Abgrenzung zwischen einen zivilrechtlichen und einem…

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Prüfungswissen: Die Klagebefugnis des Nichtadressaten im Baurecht

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Ergehen gegen den Eigentümer eines Grundstücks belastende Verwaltungsmaßnahmen (Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung usw.), so stellt sich die Frage, ob neben dem Eigentümer, der als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ohnehin nach der Adressatentheorie klagebefugt ist, auch andere Personen, die von der nachteiligen Entscheidung betroffen sind, gegen diese vorgehen können. Nach ständiger Rechtsprechung können grundsätzlich neben dem Eigentümer nur andere dinglich Berechtigte sich auf subjektiv-öffentliche Rechtspositionen berufen. Dinglich berechtigt etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (dazu BVerwG Buchholz…

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Prüfungswissen: Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO

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I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO 2. Sonstige Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (insb. Zuständigkeit des OVG) 3. Statthaftigkeit des Antrag 47 I Nr. 1 VwGO: Satzungen nach BauGB (insb. Bebauungsplan, § 10 BauGB) 4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann aktuell oder in absehbarer Zeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Behörden hingegen sind ohne weiteres antragsbefugt. 5….

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Prüfungswissen: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch

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Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungs-klage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…

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Prüfungswissen: Die Zulassung der Berufung

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Die Zulassung der Berufung ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die in § 124 II VwGO normiert sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Zulassung aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. · Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ( § 124 II Nr. 1 VwGO) · Die Angelegenheit weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 II Nr. 2 VwGO) · Die Rechtssache hat grundlegende Bedeutung…

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Prüfungswissen: Einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO

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I. Die einstweilige Anordnung als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 123 V VwGO dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGO nicht eingreifen, weil im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, sondern eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage vorliegt. Lediglich in den Fällen der konkreten Normenkontrolle nach § 47 VwGO findet § 123 VwGO keine Anwendung, weil hier ein eigene Regelung getroffen wurde. Es gibt also keine Regelungslücke…

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Prüfungswissen: Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gesamtbetrag bei Festsetzung mehrerer Zwangsgelder  (VGH Kassel in NVwZ-RR 2014, 505; Beschluss vom 28.01.2014 – 6 A 1875/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Begriff: Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.B. aus einem Leistungsbescheid durch Sachpfändung) und die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich vornehmlich in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes (VwVG), aber auch…

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Prüfungswissen: Die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach § 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachträglich Aufhebung noch der nachträglich Erlass des Verwaltungsaktes wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen. Das Klagebegehren richtet dann im Wege einer Klageänderung, die nach § 91 I VwGO als stets sachdienlich möglich…

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Prüfungswissen: Verwaltungszustellung

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Soll die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides durch förmliche Zustellung erfolgen, entweder weil man dies wünscht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, so richtet sich die Zustellung nach Bundesverwaltungszustellungs-gesetz und den korrespondieren Landesverwaltungszustellungsgesetzen der Länder. Es sind verschiedene Zustellarten vorgesehen. I. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 BVwZG 1. Allgemeines Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen…

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Prüfungswissen: Die Funktion der Grundrechte

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Die Grundrechts sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant. I. Grundrechte als Abwehrrechte Bei dem Schutz Freiheitsbereichs des Bürgers gegen staatliche Eingriffe handelt es sich um die primäre Funktion der Grundrechte. Es ist dem Staat untersagt, über die zulässigen Grenzen hinaus in den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts einzugreifen. II. Grundrechte als Institutsgarantie Grundrechtliche Gewährleistungen setzen bestimmte Rechtsinstitute…

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