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Öffentliches Recht

Prüfungswissen: Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, § 48 VwVfG

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Lauf der Jahresfrist für Rücknahme eines Verwaltungsaktes (OVG Berlin-Bbg in LKV 2011, 371) (OVG Berlin-Bbg.; Beschluss vom 20.06.2011 – 4 a N 9.11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte Nach § 48 I 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Prüfungswissen: Voraussetzungen für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Beitreibung von Zwangsgeld nach Erfüllung einer Unterlassungspflicht (OVG Weimar; Beschluss vom 05.06.2012 – 1 EO 284/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Erlass eines Leistungsbescheides Es muss ein Leistungsbescheid ergangen sein, der als Verwaltungsakt nach § 35S. 1 VwVfG zugleich auch der Vollstreckungstitel ist. Ausnahmsweise entbehrlich für Nebenforderungen – Zinsen – Kosten – Säumniszuschläge II. Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG) Der Leistungsbescheid, aus dem…

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Prüfungswissen: Die Funktion der Grundrechte

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Grundrechtliche Vorgaben für versammlungsrechtliche Aufgaben (vgl. BVerfG in NVwZ 2014, 1453) (BVerfG; Beschluss vom 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant.

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Prüfungswissen: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Begriff des Einfügens in die nähere Umgebung (vgl. BVerwG in NVwZ 2014, 1246) (BVerwG; Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so richtet sich die Zulässigkeit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Fehlt ein solcher, so beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück sich innerhalb…

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Prüfungswissen: Nachbarschutz im Baurecht

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: keine Klagebefugnis des Mieters gegen Baugenehmigung eines Dritten auf Nachbargrundstück (VG Koblenz in NVwZ-RR 2011, 752) (VG Koblenz; Beschluss vom 09.05.2011 − 7 L 365/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Drittschutz durch die Festlegungen des Bebauungsplans § 30 BauGB selbst kommt kein nachbarschützender Charakter zu. Allerdings können sich subjektiv-öffentliche Rechte aus den einzelnen Festsetzungen ergeben.

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Prüfungswissen: Kommunalverfassungsstreit

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: kein Anspruch auf Grundmandat für kleine Fraktion im Gemeinderat (RhPfVerfGH; Beschluss vom 23.05.2014 – VGH B 22/13) Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Der Kommunalverfassungsstreit ist eine gerichtliche Auseinandersetzung um sich aus dem Kommunalrecht ergebende organschaftliche Rechte und Pflichten. Streiten verschiedene, mit Rechten ausgestattete Organe untereinander (z.B. Oberbürgermeister mit Bezirksvertretung), so handelt es sich um einen sog. Interorganstreit. Bei einem Streit innerhalb eines Organs (z.B. Ratsmitglieder…

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Prüfungswissen: Die Garantie effektiven Rechtsschutzes

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Besonderes Rechtsschutz-bedürfnis für vorbeugende Unterlassungsklage (OVG Lüneburg; Beschluss vom 09.04.2014 – 13 LA 17/13) Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Durch die grundgesetzlichen Gewährleistungen ist der Bürger vor unzulässigen Eingriffen in seine Rechte nur dann effektiv geschützt, wenn er die Beachtung seiner Rechte auch vor einem Gericht einklagen kann. Art. 19 IV GG ist jedoch nicht nur auf den Schutz der Grundrechte beschränkt, sondern bezieht sich…

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Prüfungswissen: Die öffentlich-rechtliche Verwahrung

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Haftung für Abschleppschäden bei selbständigen Werkunternehmern (BGH, 261; Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/121) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemeines Ein Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Hinterleger einem Verwahrer eine Sache übergibt, damit diese sie aufbewahrt. Den Verwahrer muss dann kraft Gesetzes oder kraft Erklärung eine besondere Obhutspflicht gegenüber dem Eigentum des Hinterlegers treffen. Für die Abgrenzung zwischen einen zivilrechtlichen und einem…

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Prüfungswissen: Die Klagebefugnis des Nichtadressaten im Baurecht

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Ergehen gegen den Eigentümer eines Grundstücks belastende Verwaltungsmaßnahmen (Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung usw.), so stellt sich die Frage, ob neben dem Eigentümer, der als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ohnehin nach der Adressatentheorie klagebefugt ist, auch andere Personen, die von der nachteiligen Entscheidung betroffen sind, gegen diese vorgehen können. Nach ständiger Rechtsprechung können grundsätzlich neben dem Eigentümer nur andere dinglich Berechtigte sich auf subjektiv-öffentliche Rechtspositionen berufen. Dinglich berechtigt etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (dazu BVerwG Buchholz…

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Prüfungswissen: Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO

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I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO 2. Sonstige Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (insb. Zuständigkeit des OVG) 3. Statthaftigkeit des Antrag 47 I Nr. 1 VwGO: Satzungen nach BauGB (insb. Bebauungsplan, § 10 BauGB) 4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann aktuell oder in absehbarer Zeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Behörden hingegen sind ohne weiteres antragsbefugt. 5….

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