Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…
Nach § 80b I S. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nur mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern außerdem in einem bestimmten Zeitpunkt nach gerichtlicher Abweisung der Anfechtungsklage. Diese Befristung der aufschiebenden Wirkung gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 auch im Falle einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung und einer gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis…
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art gegeben ist und der Streit nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist.
I. gestrecktes Verfahren Von einem gestreckten Vollstreckungsverfahren spricht man, wenn der Vollstreckung ein auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt vorausgeht, für dessen Erfüllung eine Frist gesetzt wird. Im Weiteren muss ein bestimmtes Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) für den Fall angedroht werden, dass die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Verstreicht die Frist ergebnislos, so wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. In der Folge kann dann das Zwangsmittel angewendet werden….