Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Durchsuchung eines anwaltlichen Mobiltelefons (LG Bad Kreuznach; Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Qs 107/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Durchsuchung nach § 102 StPO (nach Prof. Dr. Bernd Heinrich/Dr. Tobias Reinbacher; http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strpr/14_durchsuchung I. Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO 1. Durchsuchungszweck Beim Verdächtigen darf eine Durchsuchung stattfinden a) zum Zweck seiner Ergreifung (sog. Ergreifungsdurchsuchung) b) zur Beweissicherung (sog. Ermittlungsdurchsuchung). Eine Durchsuchung, die lediglich…
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