Ergehen gegen den Eigentümer eines Grundstücks belastende Verwaltungsmaßnahmen (Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung usw.), so stellt sich die Frage, ob neben dem Eigentümer, der als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ohnehin nach der Adressatentheorie klagebefugt ist, auch andere Personen, die von der nachteiligen Entscheidung betroffen sind, gegen diese vorgehen können. Nach ständiger Rechtsprechung können grundsätzlich neben dem Eigentümer nur andere dinglich Berechtigte sich auf subjektiv-öffentliche Rechtspositionen berufen. Dinglich berechtigt etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (dazu BVerwG Buchholz…
I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO 2. Sonstige Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (insb. Zuständigkeit des OVG) 3. Statthaftigkeit des Antrag 47 I Nr. 1 VwGO: Satzungen nach BauGB (insb. Bebauungsplan, § 10 BauGB) 4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann aktuell oder in absehbarer Zeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Behörden hingegen sind ohne weiteres antragsbefugt. 5….
Die Zwischenfeststellungsklage dient dazu, innerhalb eines schwebenden Verfahrens einzelne verfahrensrechtliche Streitpunkte zu klären, die zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten bestehen. Beispiel: Es besteht Streit über die Echtheit einer vorgelegten Urkunde. Das Gericht kann über die Echtheit durch Zwischenurteil entscheiden und ihre Echtheit feststellen. Es besteht Streit über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das Gericht kann die Zulässigkeit durch Zwischenurteil feststellen. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256…
Mit der Vollstreckungserinnerung werden konkrete Maßnahmen eines Vollstreckungsorgans mit der Begründung angefochten, die zu beachtenden Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden. Materiell-rechtliche Einwände können in diesem Verfahren nicht erhoben werden. 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO (Beschwerde) anzuwenden. Fraglich ist dabei allerdings, wann von einer Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO auszugehen ist. Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn…
Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungs-klage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…
Die Zulassung der Berufung ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die in § 124 II VwGO normiert sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Zulassung aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. · Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ( § 124 II Nr. 1 VwGO) · Die Angelegenheit weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 II Nr. 2 VwGO) · Die Rechtssache hat grundlegende Bedeutung…
I. Allgemeines Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss. In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann.
Hinweis: Einführung in die Entscheidungsbesprechung: Kosten des Angebots der Leistung an den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH in WM 2014, 1389; Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Wird in einem Titel nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt, so bedarf es jedenfalls keiner titelergänzenden Vollstreckungsklausel nach § 726 I ZPO ab. Es wird schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt.
I. Die einstweilige Anordnung als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 123 V VwGO dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGO nicht eingreifen, weil im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, sondern eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage vorliegt. Lediglich in den Fällen der konkreten Normenkontrolle nach § 47 VwGO findet § 123 VwGO keine Anwendung, weil hier ein eigene Regelung getroffen wurde. Es gibt also keine Regelungslücke…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gesamtbetrag bei Festsetzung mehrerer Zwangsgelder (VGH Kassel in NVwZ-RR 2014, 505; Beschluss vom 28.01.2014 – 6 A 1875/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Begriff: Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.B. aus einem Leistungsbescheid durch Sachpfändung) und die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich vornehmlich in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes (VwVG), aber auch…