I. Begriff Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Betroffene vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich die Gelegenheit haben muss, sich mündlich oder schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern. Zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtschutzes reicht es nicht aus, wenn der Betroffene nach Art. 19 IV GG einen Anspruch darauf hat, dass sich ein Gericht mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seine Auffassung zu der Sache vortragen kann
I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der allgemeinen Sachent-scheidungsvoraussetzungen Zuständig ist nach § 133 GVG der BGH. 2. Statthaftigkeit Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die sie zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 II, III ZPO gleichwohl nur zulässig, wenn Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts…
I. Schädigendes Verhalten Zunächst ist das Verhalten zu benennen, welches die Haftung nach § 826 BGB begründen soll. II. Zufügung eines Schadens Der Anspruchsteller muss einen Schaden erlitten haben. Dies gehört bei § 826 BGB zum haftungsbegründenden Tatbestand. III. Kausalität Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbei-geführt haben.
I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Richterwechsel nach mündlicher Verhandlung (vgl. BGH in MDR 2012, 538) (BGH; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 84/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Nach § 545 I ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Hiervor ist…