Während früher zwischen der Hemmung und der Unterbrechung der Verjährung unterschieden wurde (Hemmung: Zeit wird nicht mitgerechnet; Unterbrechung: Frist beginnt neu zu laufen) ist nunmehr grundsätzlich nur noch die Hemmung von Verjährungsfristen vorgesehen. Lediglich in § 212 BGB ist ein Neubeginn der Verjährung vorgesehen bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung.
I. Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB 1. Vertragsbedingung 2. Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen (Beachte: § 310 III Nr. 2 BGB) 3. Vom Verwender der anderen Partei gestellt (Beachte: § 310 III Nr. 1 BGB)
I. gestrecktes Verfahren Von einem gestreckten Vollstreckungsverfahren spricht man, wenn der Vollstreckung ein auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt vorausgeht, für dessen Erfüllung eine Frist gesetzt wird. Im Weiteren muss ein bestimmtes Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) für den Fall angedroht werden, dass die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Verstreicht die Frist ergebnislos, so wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. In der Folge kann dann das Zwangsmittel angewendet werden….
I. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Inhaltlich entsprechende Regelungen finden sich auch in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) und in § 11 II OWiG. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB irrt sich der Täter hier nicht über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften), welche einem Tatbestandmerkmal gehören, sondern über deren rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.
Aus Art. 2 I GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“ der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275] = NJW 81, 1719; BVerfGE 78, 123 [126] = NJW 88, 2787). Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die beteiligten Parteien es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 [387] = NJW 86, 244), insbesondere aus…
I. Begriff Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Betroffene vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich die Gelegenheit haben muss, sich mündlich oder schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern. Zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtschutzes reicht es nicht aus, wenn der Betroffene nach Art. 19 IV GG einen Anspruch darauf hat, dass sich ein Gericht mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seine Auffassung zu der Sache vortragen kann
I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der allgemeinen Sachent-scheidungsvoraussetzungen Zuständig ist nach § 133 GVG der BGH. 2. Statthaftigkeit Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die sie zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 II, III ZPO gleichwohl nur zulässig, wenn Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts…
I. Schädigendes Verhalten Zunächst ist das Verhalten zu benennen, welches die Haftung nach § 826 BGB begründen soll. II. Zufügung eines Schadens Der Anspruchsteller muss einen Schaden erlitten haben. Dies gehört bei § 826 BGB zum haftungsbegründenden Tatbestand. III. Kausalität Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbei-geführt haben.
I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Richterwechsel nach mündlicher Verhandlung (vgl. BGH in MDR 2012, 538) (BGH; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 84/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Nach § 545 I ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Hiervor ist…