§ 339 StGB schützt die Rechtspflege in Form der richtigen und unparteiischen Rechtsprechung. I. Nach der objektiven Theorie ist der objektive Tatbestand des § 339 StGB stets dann erfüllt, wenn der Richter das Recht objektiv falsch anwendet. Verlangt wird das Vorliegen eines eindeutigen Rechtsverstoßes. Eine noch vertretbare Auslegung stellt nach den Vertretern dieser Auffassung noch keine Rechtsbeugung sein. OLG Bremen NStZ 1986, 120; KG NStZ 1988, 557; LG Berlin MDR…
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