Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung bei Angriffsintensivierung (BGH NStZ 2011, 630) (BGH; Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 450/10). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Nach § 33 StGB bleibt derjenige, die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, straffrei. Erfasst ist damit nur der intensive Notwehrexzess, d. h. der Fall, in dem die Abwehrhandlung des Täters gegenüber einem wirklichen rechtswidrigen Angriff die Grenzen der…
Für das Verständigungsverfahren gilt die Protokollierungsregelung nach § 273 I a StPO, wonach sowohl der wesentliche Ablauf und auch der Inhalt sowie schließlich das Ergebnis der Verständigung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen sind. In den Urteilsgründen muss danach nur noch angegeben werden, dass eine Verständigung erfolgt ist (BGH NStZ 2010, 348; BGH NStZ 2011, 170). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Angekl. wird erst dann geschaffen, wenn eine Zusage protokolliert ist….
I. Die §§ 52 ff. StGB sind vor allem für die Strafenbildung von Bedeutung. Grds. gibt es drei Möglichkeiten: Die sog. Gesetzeseinheit (= Gesetzeskonkurrenz) stellt die engste Beziehung zwischen mehreren erfüllten Strafgesetzen dar und führt dazu, dass das „unterliegende“ Strafgesetz vollständig verdrängt wird und auch im Tenor des Strafurteils nicht mehr in Erscheinung tritt. Tateinheit i. S. des § 52StGB ist dann gegeben, wenn dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand…
§ 339 StGB schützt die Rechtspflege in Form der richtigen und unparteiischen Rechtsprechung. I. Nach der objektiven Theorie ist der objektive Tatbestand des § 339 StGB stets dann erfüllt, wenn der Richter das Recht objektiv falsch anwendet. Verlangt wird das Vorliegen eines eindeutigen Rechtsverstoßes. Eine noch vertretbare Auslegung stellt nach den Vertretern dieser Auffassung noch keine Rechtsbeugung sein. OLG Bremen NStZ 1986, 120; KG NStZ 1988, 557; LG Berlin MDR…
I. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Inhaltlich entsprechende Regelungen finden sich auch in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) und in § 11 II OWiG. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB irrt sich der Täter hier nicht über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften), welche einem Tatbestandmerkmal gehören, sondern über deren rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.