I. Allgemeines Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss. In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann.
Hinweis: Einführung in die Entscheidungsbesprechung: Kosten des Angebots der Leistung an den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH in WM 2014, 1389; Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Wird in einem Titel nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt, so bedarf es jedenfalls keiner titelergänzenden Vollstreckungsklausel nach § 726 I ZPO ab. Es wird schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt.
885 ZPO regelt das Verfahren bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, ist aber auch anwendbar auf die Herausgabe solcher beweglicher Sachen, die zu Wohnzwecken verwendet werden (z.B. Wohnwagen, Wohnmobil, nicht eingetragenes Schiff; vgl. Musielak-Lackmann, § 885 ZPO, Rn. 3). Der Gläubiger kann sein Interesse an der unbeweglichen Sache durch Räumung realisieren. Das Problem der Unauffindbarkeit stellt sich im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht. Bei der…
I. Zulässigkeit der Klage 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit für den Einziehungsprozess beurteilt sich nach der Zuständigkeit für den Prozess des Schuldners gegen den Drittschuldner. Insofern gelten die üblichen Zuständigkeitsregeln (§§ 23, 71 GVG; §§ 12ff. ZPO) und nicht § 802 ZPO. Dies gilt auch für besondere Gerichtsständen, die für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet gewesen wären (z.B. ArbG nach § 2 I ArbG). 2….
Als Pfändungsschutzkonto kann allein ein Girokonto eingerichtet werden, das zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt ist, § 850 k VII, IX1 ZPO. Ausgeschlossen sind Spar- oder Tagesgeldkonten. Das Konto muss bei einem Kreditinstitut i.S. des § 1 I KWG bestehen, also bei einer Bank, einschließlich der Postbank, bei einer Sparkasse oder bei einem Kreditkartenunternehmen. Das Pfändungsschutzkonto soll den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern. Kontoinhaber muss deswegen eine…
I. Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I S. 1 BGB Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für den subjektiven Fehlerbegriff in § 434 I 1 BGB ist klar, dass es vorrangig auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien ankommt. Hierzu gehört neben der ausdrücklichen Vereinbarung über die Eigenschaften einer Sache auch all das, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber als vorhandene Eigenschaften der Sache beschreibt, sofern der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung getroffen…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Feststellungsklage gegen Schadensversicherer bei Unklarheiten über die Schadenshöhe (OLG Karlsruhe in BeckRS 2014, 13897, Urteil vom 05.06.2014 – 9 U 99/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemeines Nach § 256 ZPO kann Klage auf – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, – auf Anerkennung einer Urkunde oder – auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das…
I. Vollständiges Obsiegen/Unterliegen im Zweiparteienprozess Obsiegt eine Partei vollständig und unterliegt die andere vollständig, so hat die die unterliegende Partei gem. § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BGH in MDR 2014, 764; Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Regelungen des Sachmängelrechts geben dem Käufer daher primär einen Nacherfüllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 439 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Käufer die Wahl zwischen – Mängelbeseitigung und – Neulieferung.
Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und kann auch nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden, ist eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO möglich. Diese ist nach § 688 II ZPO allerdings im Mahnverfahren ausgeschlossen. Auch bei Unmöglichkeit oder mangelnder Erfolgsausicht kann öffentlich zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18…