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Zivilrecht

Prüfungswissen: Produkthaftung

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Produkthaftung für Überspannungsschäden (vgl. BGH in NJW 2014, 2106),(BGH; Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentrlicht. Diese Haftung ist ein besonderer Anwendungsfall der allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht. Der Produkthaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der mangelhafte oder gefährliche Produkte herstellt oder importiert oder sie anderen überlässt, verpflichtet ist, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Personen- und Sachschäden Dritter…

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Prüfungswissen: Geschäftsführung ohne Auftrag

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ bei Aufwendungsersatz wegen Störungsbeseitigung (vgl. BGH NJW 2012, 1080) (BGH; Urteil vom 13.01.2012 − V ZR 136/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB 1. Besorgung eines fremden Geschäfts a) objektiv fremdes Geschäft: Geschäft, das nach seinem objektiven Inhalte ausschließlich dem Pflichten- und Interessenkreis einer anderen Person zugewiesen ist (Reparatur seiner Sache). b)…

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Prüfungswissen: Die Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO

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Die Zwischenfeststellungsklage dient dazu, innerhalb eines schwebenden Verfahrens einzelne verfahrensrechtliche Streitpunkte zu klären, die zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten bestehen. Beispiel: Es besteht Streit über die Echtheit einer vorgelegten Urkunde. Das Gericht kann über die Echtheit durch Zwischenurteil entscheiden und ihre Echtheit feststellen. Es besteht Streit über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das Gericht kann die Zulässigkeit durch Zwischenurteil feststellen. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256…

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Prüfungswissen: Die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

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Mit der Vollstreckungserinnerung werden konkrete Maßnahmen eines Vollstreckungsorgans mit der Begründung angefochten, die zu beachtenden Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden. Materiell-rechtliche Einwände können in diesem Verfahren nicht erhoben werden. 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO (Beschwerde) anzuwenden. Fraglich ist dabei allerdings, wann von einer Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO auszugehen ist. Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn…

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Prüfungswissen: Die Stufenklage

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I. Allgemeines Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss. In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann.

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Prüfungswissen: Die Vollstreckung aus Zug-um-Zug Titeln

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Hinweis: Einführung in die Entscheidungsbesprechung: Kosten des Angebots der Leistung an den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH in WM 2014, 1389; Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Wird in einem Titel nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt, so bedarf es jedenfalls keiner titelergänzenden Vollstreckungsklausel nach § 726 I ZPO ab. Es wird schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt.

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Prüfungswissen: Die Räumungsvollstreckung, § 885 ZPO

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885 ZPO regelt das Verfahren bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, ist aber auch anwendbar auf die Herausgabe solcher beweglicher Sachen, die zu Wohnzwecken verwendet werden (z.B. Wohnwagen, Wohnmobil, nicht eingetragenes Schiff; vgl. Musielak-Lackmann, § 885 ZPO, Rn. 3). Der Gläubiger kann sein Interesse an der unbeweglichen Sache durch Räumung realisieren. Das Problem der Unauffindbarkeit stellt sich im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht. Bei der…

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Prüfungswissen: Aufbau einer Einziehungsklage

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I. Zulässigkeit der Klage 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit für den Einziehungsprozess beurteilt sich nach der Zuständigkeit für den Prozess des Schuldners gegen den Drittschuldner. Insofern gelten die üblichen Zuständigkeitsregeln (§§ 23, 71 GVG; §§ 12ff. ZPO) und nicht § 802 ZPO. Dies gilt auch für besondere Gerichtsständen, die für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet gewesen wären (z.B. ArbG nach § 2 I ArbG). 2….

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