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Zivilrecht

Prüfungswissen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog)

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I. Voraussetzungen 1. Sonderbeziehung zwischen den Hauptparteie Die Frage nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt sich immer dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, der aber in einem vertraglichen/vertragsähnlichen Verhältnis mit dem Schädiger steht, aber mit einer Person, die eine solche Beziehung zum Schädiger hat.

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Prüfungswissen: Der materielle Schaden bei Verkehrsunfällen

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I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen…

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Prüfungswissen: Die Abgabe in das streitige Verfahren im Mahnverfahren

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I. Antrag auf Abgabe Nach Einlegung von Widerspruch wird die Sache in das streitige Verfahren abgegeben, wenn eine Partei dies nach § 696 I 1 ZPO beantragt. Die kann auch schon auf dem Mahnbescheidsantrag erfolgen. Ohne einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens findet dies nicht statt. Ist dieser Antrag gestellt, so kann er nach § 696 IV 1 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache…

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Prüfungswissen: Hemmung der Verjährung

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Während früher zwischen der Hemmung und der Unterbrechung der Verjährung un­terschieden wurde (Hemmung: Zeit wird nicht mitgerechnet; Unterbrechung: Frist beginnt neu zu laufen) ist nunmehr grundsätzlich nur noch die Hemmung von Verjährungsfristen vorgesehen. Lediglich in § 212 BGB ist ein Neubeginn der Verjährung vorgesehen bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung.

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Prüfungswissen: Der Anspruch auf ein faires Verfahren

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Aus Art. 2 I GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“ der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275] = NJW 81, 1719; BVerfGE 78, 123 [126] = NJW 88, 2787). Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die beteiligten Parteien es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 [387] = NJW 86, 244), insbesondere aus…

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Prüfungswissen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

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I. Begriff Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Betroffene vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich die Gelegenheit haben muss, sich mündlich oder schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern. Zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtschutzes reicht es nicht aus, wenn der Betroffene nach Art. 19 IV GG einen Anspruch darauf hat, dass sich ein Gericht mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seine Auffassung zu der Sache vortragen kann

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Prüfungswissen: Die Rechtsbeschwerde, § 574 ff. ZPO

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I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der allgemeinen Sachent-scheidungsvoraussetzungen Zuständig ist nach § 133 GVG der BGH. 2. Statthaftigkeit Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die sie zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 II, III ZPO gleichwohl nur zulässig, wenn Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts…

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Prüfungswissen: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

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I. Schädigendes Verhalten Zunächst ist das Verhalten zu benennen, welches die Haftung nach § 826 BGB begründen soll. II. Zufügung eines Schadens Der Anspruchsteller muss einen Schaden erlitten haben. Dies gehört bei § 826 BGB zum haftungsbegründenden Tatbestand. III. Kausalität Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbei-geführt haben.

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