Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Isolierte Beschwerde der Beigeladenen (OVG Hamburg Mannheim; Beschluss vom 08.11.2011 − 2 Bs 163/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
I. Zuständiges Gericht
Die Beschwerde ist nach § 147 VwGO bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll (iudex a quo).
II. Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit/Postulationsfähigkeit
Das Beschwerdeverfahren wird letztlich vor dem OVG geführt, so dass nach § 147 I 2, 67 IV VwGO auch schon für die Einlegung der Beschwerde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 67 II 1 VwGO) erforderlich ist.
III. Beschwerdefähigkeit der Entscheidung
Die Beschwerde kann nach § 146 I VwGO nur gegen Entscheidungen des Gerichts erhoben werden, die keine Urteile und Gerichtsbescheide sind (Beschlüsse, Verfügungen). Nach § 146 IV VwGO ausdrücklich auch gegen Beschlüsse nach § 80 V VwGO.
IV. Beschwerdeberechtigung
Die Beschwerde kann nach § 146 I VwGO von den Beteiligten eingelegt werden. Dies sind nach § 63 VwGO
– der Kläger,
– der Beklagte,
– der Beigeladene.
Darüber hinaus können aber auch sonstige Betroffene die Beschwerde einlegen.
V. Beschwer des Beschwerdeführers
Auch bei der Beschwerde ist eine Beschwer des Antragstellers erforderlich.
VI. Form
Die Beschwerde muss nach § 147 I 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Dies entbindet jedoch nicht vom Anwaltszwang in den Fällen des § 67 I 2.
VII. Frist (§ 147 I 1 VwGO)
Die Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 147 I 1 VwGO). Ist nach § 146 IV 1 VwGO innerhalt eines Monats zu begründen. Die Begründungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, soweit eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. Anderenfalls beginnt der Fristlauf erst mit der Zustellung der mit der Rechtsmittelbelehrung versehenden Entscheidung.
Hiervon unterscheidet sie sich erheblich von der Beschwerde im Zivilprozess die – ausgenommen besonderer Regelungen – grundsätzlich unbefristet zulässig ist.
Obwohl die Beschwerde nach § 147 I VwGO bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist auch die Einlegung beim Beschwerdegericht nach § 147 II VwGO geeignet, die Beschwerdefrist zu wahren.
VIII. Inhalt der Beschwerdeschrift
Die inhaltlichen Anforderungen an die fristwahrende Beschwerde sind recht gering. So ist weder die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde erforderlich noch muss sie einen bestimmten Antrag enthalten. Allerdings muss die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden und es muss zum Ausdruck kommen, dass diese Entscheidung überprüft werden soll.
IX. Begründung der Beschwerde
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim OVG binnen eines Monats einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) März 2012