Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom September 2022

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

Die Strafrechtsklausur war eine klassische Rennfahrerklausur und in 4 unabhängige Tatkomplexe plus einer StPO-Zusatzfrage aufgeteilt. Im ersten Tatkomplex ging es um die Fälschung von Impfpässen. Die Dame hatte die entsprechenden Impfaufkleber von einer Kollegin erhalten und diese in ihr schon vorhandenes, eigenes Impfbuch, sowie das ihres Freundes geklebt und als Dr. A unterschrieben, obwohl sie keine Ärztin war. Ihr Partner schaute ihr nur dabei zu. Sie hatten vor sich damit ein Impfzertifikat zu erschwindeln und die Impfpässe in der Apotheke vorzulegen. Dazu kam es jedoch nie. Im Grunde waren hier also die Urkundendelikte sowie die Strafbarkeit des Partners zu prüfen. Im zweiten Tatkomplex ging es im Wesentlichen um die klassischen Schwarzfahrerfälle in der Bahn. Die eine Person trug ein Schild mit der Aufschrift „Ich fahre Schwarz“ und die andere Person reagierte nicht auf die Frage des Schaffners „Ist jemand dazu gestiegen?“. Bei der ersten Person war dann problematisch, ob es sich hier noch um ein „Erschleichen“ handelt und bei der Zweiten stand, dann in meiner Lösung ein Dreiecksbetrug durch Unterlassen im Raum, sowie das Erschleichen von Leistungen. Beide hatten keinen gültigen Fahrschein. Beim Aussteigen entrichteten dann beide ein erhöhtes Entgelt. Ich hatte hier dann noch die Frage nach der Schadenskompensation aufgeworfen. Im dritten Tatkomplex (und hier wird die Erinnerung schon etwas schwammig) ging es im Wesentlichen um Untreue und Hehlerei (zumindest in meiner Lösung). Es ging um einen Typen, der in einem Service-Center eines Unternehmens (Online-Shops) gearbeitet hatte. Dort war es üblich, dass die Kunden für ihre Rücksendungen/Retouren einen Gutschein/Gutschriften (ich bin mir nicht mehr sicher, wie da der SV genau lautete) ausgestellt bekommen haben. Hierfür war der Typ zuständig. Dieser hatte dann mit der Zeit bemerkt, dass die Kunden die Gutscheine/Gutschriften meistens nicht eingelöst haben (es ging hier glaube ich auch um relativ niedrige Beträge von so 10/20 EUR glaube ich). Daher hat er angefangen, die Gutscheine auf seinen Namen auszustellen und damit dann selbst in dem Shop einzukaufen und die Dinge dann zu behalten. Etwas später erfuhr dann eine Freundin davon. Diese brachte ihn dann dazu mit dieser Methode Kopfhörer zu erwerben, welche die beiden dann an eine andere Freundin verschenken wollten. Im letzten Tatkomplex, und hier wird es wirklich sehr schwammig) ging es dann, laut meiner Lösung, um die Abgrenzung von Dolus Eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit. Es ging hier um einen Typen der klare Erkältungssymptome aufwies. Dieser traf sich mit einer Bekannten, die Leistungssportlerin war und deshalb irgendwie immer ganz streng aufgeschrieben hatte mit wem sie sich wann traf usw. Jedenfalls war der Typ mit den Erkältungssymptomen der einzige, mit dem sie sich getroffen hatte. Letztlich wurde sie dann positiv auf Covid getestet und hatte evtl. auch Langzeitfolgen dadurch (hier bin ich mir nicht mehr sicher). Es war ferner auch (glaube ich) so, dass der Typ schon irgendwie geahnt hatte, dass er sich evtl. mit Covid infiziert hatte, er dem jedoch nicht viel Beachtung geschenkt hat (denn ich glaube Coronaleugner oder so). Jedenfalls habe ich dann problematisiert, ob er entsprechenden KV-Vorsatz hatte. Ich musste hier eben die Analogie zu den HIV-Fällen von früher denken. Ich hatte aber auch im Hinterkopf, dass evtl. die objektive Zurechnung in diesem Fall problematisch sein könnte. Ich habe diesen Gedanken dann aber, wegen des Hinweises, dass sie sich nur mit ihm getroffen hatte (wegen dieser Liste), wieder verworfen. Im Übrigen ging es auch darum, ob hier § 224 oder auch § 226 einschlägig sein könnten. Bei Letzterem bin ich mir aber wie gesagt nicht sicher, ob es hier wirklich um gravierende Langzeitfolgen ging. Ich meine zumindest § 226 (aus Zeitgründen aber) nicht mehr geprüft zu haben. In der StPO-Zusatzfrage ging es dann noch darum, dass ein Polizist/Staatsanwalt (ich weiß es nicht mehr genau) einen Covid-Test angeordnet hatte, um zu klären, ob der obige Typ wirklich mit Covid infiziert war. Ich glaube, dass dieser dann sogar positiv war. Die Frage war dann, ob dieser Test als Beweismittel vor Gericht verwertbar ist. Dies habe ich dann, obwohl der Test nach § 81a StPO rechtmäßig war, abgelehnt, weil ich der Auffassung war, dass dieser Test ja nur den Zeitpunkt der Testung abbildet, jedoch nichts darüber aussagt, ob er zum Ansteckungszeitpunkt (also dem Tatzeitpunkt) auch wirklich positiv gewesen ist.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2022 im ersten Staatsexamen in Baden-Württemberg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.