Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
M hat sich ein Grundstück mit einem Reiterstall angemietet, um seine für das Reiterhobby gehaltene Pferde unterzubringen. Dabei handelt er mit Vermieter V individuell aus, dass er den Stall nicht untervermieten darf. Sodann kommt C, eine Freundin von M dazu und darf einmalig eines der Pferde für einen Ausritt ausleihen. Sie ist eine erfahrene Hobbyreiterin, das Pferd ist für gewöhnlich zahm und beherrscht. Trotzdem schrickt das Pferd bei dem Ausritt zusammen, wirft die C ab, woraufhin der Arm der C gebrochen wird. Es entstehen Heilbehandlungskosten i.H.v. 2000 EUR. Aufgabe 1) Hat C gegen M Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten? Teil 2: M vergeht der Spaß am Reiten, er entschließt sich den Stall unterzuvermieten an den U. Dabei holt er nicht die Genehmigung des V ein, im Übrigen ist sein Mietvertrag im Begriff auszulaufen. U weiß nichts von der fehlenden Berechtigung. Als V von der unberechtigten Untervermietung erfährt. lässt sie nach erfolgloser Räumungsaufforderung kurzerhand zum Ende des Mietvertrages das Schloss für den Stall austauschen und sperrt somit die Pferde des U ein. U hatte in dem Stall unter anderem einen Zuchthengst untergebracht, infolge des Einsperrens entgeht ihm ein Gewinn von 5000 EUR. Des Weiteren plante er zwei weitere Pferde als selbigen Tag dort unterzubringen und musste sich um eine Alternativunterkunft bemühen, die ihn zusätzliche 100 EUR am Tag pro Pferd kosteten. Erst drei Tage später kann U in einen neuen Stall umziehen. Aufgabe 2) Ansprüche der V gegen M auf Herausgabe des Untermietzinses für die drei Monate, die an U untervermietet wurden? Aufgabe 3: Ansprüche der U gegen V auf Ersatz des entgangenen Gewinns wegen der ausgebliebenen Besamung und Kostenersatz wegen der anderweitigen Unterbringung?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2023 im ersten Staatsexamen im Baden-Württemberg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.