Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2016 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.
Probleme im Rahmen der Zulässigkeit: Parteifähigkeit einer einzelnen Abgeordneten. Verletzung ihres Status aus Art. 38 I S. 2 GG (freies Mandat) ausreichend?
Einzelne Abgeordnete, die allenfalls ein Organmitglied nicht aber ein Organteil sein kann. Aber auch diese ist parteifähig, obwohl nicht in § 63 BVerfGG genannt, denn gem. Art. 93 I Nr.1 GG ist sie ein „anderer Beteiligter“, der durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet ist, siehe auch Art. 28 GG. Die Ausstattung mit eigenen Rechten ergibt sich aus dem durch Art. 38 I S.2 GG garantierten verfassungsrechtlichen Status als Abgeordnete.
Begründetheit: mehrere Maßnahmen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, z.B. Recht auf Akteneinsicht der Abgeordneten.
Fragerecht der Abgeordneten.
Hier waren vor allem die GOBT auf etwaige Rechte zu untersuchen und abzuwägen.
Außerdem war eine Frage, ob die Abgeordnete nach der Haltung einzelner Regierungsmitglieder fragen darf.
Vorrang des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Kabinettssitzungen, § 22 III S. 1 der GOBR.
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