Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Bayern vom September 2021

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

Bei dieser Examensklausur handelt es sich um eine sehr umfangreiche Klausur mit anspruchsvollen Problemen aus dem Strafrecht AT und BT, der StPO-Teil behandelt ein Beweisverwertungsverbot bei § 252 StPO in Bezug auf eine Verzichtmöglichkeit. Der materielle Teil war war in 2 Teile geteilt, zuerst wurde nach der Strafbarkeit von M gefragt und im zweiten Teil von der Strafbarkeit des E und F nach dem STGB. Teil I beschreibt eine Auseinandersetzung in einer Kneipe. A,E und F (alle bereits alkoholisiert) besuchen die Kneipe des M. A ist bereits mehrere male ausfällig gegenüber anderen Gästen geworden, was M nicht gefällt. M fordert A auf, die Kneipe zu verlassen, was dieser nicht tut. A wird ausfällig, drückt und schubst M gegen eine Wand. er lässt mehre Minuten nicht von M ab, M ergreift ein langes Küchenmesser und sticht mehrfach auf A ein, ohne Ankündigung. A erleidet oberflächliche Stichverletzungen, wie von M geplant. A stolpert und stürzt daraufhin, schlägt sich den kopf auf dem Tresen auf und stirbt an einem Genickbruch. Zu prüfen war hier: §§223I, 224 I Nr.2,5, 227 StGB, insbesondere der §32 StGB. Im Teil II fassen E und F den Beschluss, es dem M heimzuzahlen. Sie wissen, wann M seine Einnahmen zur Bank bringt, und lauern ihm am Rand einer wenig befahrenen Straße auf. Sie schütten einen Eimer Motoröl auf Ms Windschutzscheibe, M ist gezwungen abzubremsen und anzuhalten. Bei laufendem Motor öffnen sie die Tür, bedroht F dem M mit einer Pistole (von der wusste E nichts) und fordern ihn auf, das Geld herauszugeben. E und F nähern sich ihrem Fluchtauto und bemerken, dass ein Unbekannter eine Tasche im Wert von 300 EUR aus ihrem Auto durch ein offenes Fenster entwendet und mit dem Fahrrad wegfährt. F verfolgt diesen mit dem Auto für 3min. Auf zurufe reagiert der Unbekannte nicht. F fährt diesen dann in mäßiger Geschwindigkeit von hinten an, mit der Absicht, seine Tasche zurückzuholen und auch aus Rache. Der Unbekannte stürzt wegerndes Zusammenstoßes vom Fahrrad und zieht sich davon Schürfwunden und Schmerzen zu. F nimmt seine Tasche wieder an sich. Zu prüfen war §§249 I, 250 II Nr.1, 25 II StGB, §§316a I,25 II StGB, 315b I Nr.3,III, 315 III Nr.1 a) b), 25 StGB im ersten TK. im 2. TK §§ 223 I, 224 I Nr.2,3,5 StGB. und §32 StGB; §§315b I Nr.3, III ivm 315 III Nr.1 a) StGB mit §32 StGB. Im StPO- Teil wird M wegen des Überfalls angeklagt. Seine ehemalige Ehefrau G soll als Zeugin vernommen werden, weil er angegeben hat, dass er zur Tatzeit bei Ihr gewesen sei. Bereits im Ermittlungsverfahren hat G in einer polizeilichen Vernehmung, nach vorheriger ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt, E sei nicht bei ihr gewesen. In der Hauptverhandlung erklärt G, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sie sei jedoch mit der Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmung einverstanden. Hier musste geprüft werden, ob §252 StPO als selbstständiges Beweisverwertungsverbot einer Aussageverwertung entgegensteht. Es ist auf den Schutzzweck des 252 StPO einzugehen.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2021 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.