Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom OKtober 2020 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Die Stadt K ist Betreiber eines öffentlichen Schwimmbads als öffentliche Einrichtung. Für dieses hat der Stadtrat formell ordnungsgemäß am 1. März 2019 eine Badeordnung erlassen.
Darin sind neben Vorschriften über den Zugang zum Schwimmbad detaillierte Regelungen für die zulässige Badebekleidung enthalten.
„Ziffer 7 – Badebekleidung
1. Der Aufenthalt im Nassbereich des Schwimmbads ist nur in Badehose, Badeanzug, Bikini und Badeshorts gestattet.
2. Leistungsschwimmer und Triathleten dürfen im Rahmen des Schwimmtrainings Neoprenanzüge tragen.
3. Das Tragen einer Burkini ist ausschließlich im Rahmen des Schulschwimmens gestattet.
4. Besucher, die diese Vorschriften missachten oder sonst gegen das Hausrecht verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des jeweiligen Bades ausgeschlossen werden.“
Begründet wird der Ausschluss der Burkini für den allgemeinen Badebetrieb mit hygienischen und gesundheitlichen Gründen. So müsste das Badepersonal die Möglichkeit haben bei Badegästen offene Wunden, auffällige Hautausschläge oder Hinweise auf meldepflichtige Krankheiten zu erkennen. Dies sei nur beim Tragen üblicher Badebekleidung möglich. Bei vollständiger Bekleidung der Badegäste sei eine solche Kontrolle dagegen nicht denkbar.
B ist strenggläubige Muslima. Aus gesundheitlichen Gründen möchte sie gerne regelmäßig das öffentliche Schwimmbad besuchen. Sie kann sich dies allerdings nur vorstellen, wenn sie eine Burkini trägt, da ihr Körper in einem Badeanzug – oder gar einem Bikini – den Blicken fremder Männer ausgesetzt sei, was ihr ihre Religion verbiete. Sie hält die Badeordnung für diskriminierend. Unabhängig davon, dass der Ausschluss einer Burkini im allgemeinen Badebetrieb ihre Religionsfreiheit verletze, werde sie auch gegenüber Gästen benachteiligt, die Neoprenanzüge tragen dürften. Denn gesundheitlich-hygienische Bedenken – soweit sie überhaupt begründet seien – träfen dann jedenfalls auch auf diese zu. Widersprüchlich sei die Badeordnung zudem insofern, als Burkinis im Schulschwimmen zugelassen werden. Auch dies zeige, dass das Verbot des Tragens von Burkinis im allgemeinen Badebetrieb willkürlich sei.
B möchte Rechtsschutz unmittelbar gegen die Badeordnung ersuchen.