Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächnisprotokoll:
A und B treffen sich in einer Kneipe. A möchte den B eine Lektion erteilen, zieht eine Pistole, hält sie an den Kopf des B und sag mit drohender Stimme „Jetzt ist Zahltag“. B nimmt die Drohung ernst, wird kreidebleich und sackt zusammen. Schließlich erkennt er, dass B die Drohung nicht ernst meinte, steht aber immer noch unter Schock und leidet – wie von A gewollt – noch mehrere Tage lang unter Alpträumen und Magenbeschwerden. A spaziert durch die Stadt und sieht G mit einem iPad in der Hand. Er beschließt, das iPad an sich zu bringen, zieht seine Pistole und sagt „Her mit dem Ding oder ich schieß dir ein Loch in den Kopf“. G sieht keine andere Möglichkeit, als A das Gerät zu übergeben. Gegen A soll eine Hauptverhandlung als Angeklagter stattfinden. Er redet deshalb auf C ein, dieser möge als Zeuge vor Gericht aussagen, dass die beiden zur Tatzeit gemeinsam unterwegs waren und geht davon aus, dass der schusselige C tatsächlich annehmen würde, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit ihm zusammen gewesen war. C bestätigt unvereidigt das Alibi in seiner Zeugenaussage, obwohl ihm klar ist, dass er nicht mit A an dem Tag zusammen war und er es für möglich hält, dass A die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten begangen hat. Das Gericht glaubt seiner Aussage nicht und verurteilt A. B ist zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei geladen, bei dem es um den Vorfall mit A und der Pistole geht. A redet auf B ein, gegenüber der Polizei in einer eidesstaatlichen Versicherung zu äußern, dass er die ganze Zeit gewusst habe, dass es sich um einen Scherz handelt. B nimmt ebenso wie A an, dass die Polizei zur Abnahme eidesstattliche Erklärungen von Zeugen im Strafverfahren zuständig ist. Das Verfahren wird schließlich von der Staatsanwaltschaft nach § 170 II StPO eingestellt. Strafbarkeit von A, B und C?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2023 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.