Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Die Klausur Ö1 aus der Aprilkampagne 2024 war eine verwaltungsrechtliche Klausur. Der prozessuale Teil war ein Antrag nach § 80 V VwGO, da die aufschiebende Wirkung eines VA nach § 80 II Nr. 4 VwGO entfallen war. In der Begründetheit musste man Ermächtigungsgrundlagen aus der StVO können. Alles in allem eine dankbare Prüfung, die relativ gut ausgefallen war. Wichtig ist, dass man die Zulässigkeit = Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut beherrscht und sich auf unbekannte Normen einlässt. Hier das Schema zu einem solchen Antrag: A. Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO: „das Gericht der Hauptsache“ Rechtsweg richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein II. Statthaftigkeit des Antrags Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: ein belastender VA muss erlassen worden sein und dem wirksam eingelegten Widerspruch / der wirksam erhobenen Klage kommt kein Suspensiveffekt zu Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (erst durch die behördliche Anordnung entfiel die aufschiebende Wirkung => Anordnung wird in der Praxis häufig im Hauptbescheid selbst vorgenommen) III. Antragsbefugnis, analog § 42 II VwGO IV. Antragsgegner, analog § 78 VwGO (Akzessorietät zum Hauptsacheverfahren) V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2024 im ersten Staatsexamen in Brandenburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.