Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Bekenntnisfreie Gesamtschule in NRW mit über 20 verschiedenen Konfessionen, regelmäßige Unterrichtsstörung durch Auseinandersetzungen wegen Konfessionsverschiedenheit. 18-jähriger Schüler A steht kurz vor Abitur, gehört seit Kurzem christlicher Konfession an und sieht sich verpflichtet, täglich in der Mittagspause zu beten. Das Gebet erfolgt dabei über 10 Minuten lang laut, allerdings zurückgezogen auf unbelebtem Flur der Schule. Der Schüler wird daraufhin von anderen Schülern beleidigt. Er selbst beteiligt sich nicht an Auseinandersetzung. Nach der Mittagspause ordnungsgemäße Unterrichtsdurchführung nicht möglich. Schulleiterin erteilt A mit Verweis auf § 42 III 3 SchulG NRW Verbot, das Gebet in der Schule durchzuführen. Der Schulfrieden sei gefährdet. Bei Verstoß würden weitere Maßnahmen nach § 53 SchulG NRW erfolgen. A hält sich nicht an Verbot, betet wieder und es kommt zu starken Auseinandersetzungen. Normaler Unterrichtsbetrieb ist wieder nicht möglich. Es erfolgt eine erneute Drohung mit Unterrichtsausschluss, § 53 I, III Nr. 3 SchulG NRW. A betet am nächsten Tag wieder. Daraufhin händigt Schulleiterin nach Anhörung dem A nach § 53 VI iVm § 123 II SchulG NRW schriftlich begründeten Unterrichtsausschluss über zwei Wochen aus. A erhebt Widerspruch und stellt Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er habe sich zu keiner Zeit an den Ausschreitungen beteiligt. Zudem gebiete die Glaubensfreiheit, auch in der Mittagspause beten zu können. Die Schule könne ihm einfach einen Raum zur Verfügung stellen. Land NRW erwidert, dass A das rechtmäßig ergangene Gebetsverbot verletzt hat. Ein Gebet auf dem Schulflur ist von der Glaubensfreiheit nicht umfasst. Schüler und Lehrer fühlen sich durch das Beten massiv gestört. Fraglich, ob Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat. Art. 3 I GG nicht zu prüfen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Mai 2024 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.