Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Aufgabe 1: Es wurde zwei Kommanditisten einer KG Gesamtprokura nach § 48 II HGB erteilt. § 170 HGB ist dispositiv, sodass das erlaubt ist. Dann gab es verschiedene Versuche eines Vertragsabschlusses mit einem Dritten per E-Mail, bei denen jeweils nur einer der Kommanditisten auf die E-Mail zugriff etc. Man sollte dann streiten, ob bei Gesamtprokura trotzdem jeder einzeln empfangszuständig ist. Die Fallfrage war, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Die Antwort war abhängig vom Streitentscheid.
Aufgabe 2: Man musste zuerst einen Schadensersatz prüfen und dann anhand der Weiterfresserschaden-Rechtsprechung zwischen SE statt und neben der Leistung abgrenzen. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat der Geschädigte aber seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB verletzt, sodass der vertragliche SE-Anspruch scheitert. Sodann muss man i.R.d. § 823 I noch einmal die Weiterfresser-Problematik aufgreifen und zwischen Schädlingsbekämpfung der Balken und der Latten differenzieren.
Aufgabe 3: Abstrakte Beschreibung der Haftung eines Kommanditisten nach § 171 HGB.
Aufgabe 4: Es ging um ein nachteiliges Schuldanerkenntnis zwischen Geschädigtem und der KG. Beschreibung, dass der Kommanditist nach § 164 S. 1 bei außergewöhnlichen Handlungen widersprechen kann. Man hätte Formfreiheit des § 350 HGB sehen müssen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2022 im ersten Staatsexamen in Brandenburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.