Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Eilrechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO. A begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen gegen für einen sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt. Sie möchte auf dem Bremer Rathausmarkt ein Klimaprotestcamp durchführen. Die zuständige Behörde hat ihr die Durchführung aber nur unter Auflagen von § 15 VersG erlaubt. Dabei war zu beachten, dass in der Klausur die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Begründung formell rechtswidrig war. Ferner war ein Teil der Auflage zu unbestimmt und gem. § 37 BremVwVfg nichtig. Darüber hinaus ging es um die Frage ob ein Protestcamp den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG genießt. Die Verletzung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen des § 15 VersG war insoweit Grundrechtskonform auszulegen. Es galt insoweit zu differenzieren was notwendige Infrastruktur Gegenstände sind für die Versammlung und welche nicht notwendig waren z.B. wollte die Antragstellerin zur Erholung ein Yoga-Camp errichten. Im Rahmen der Zulässigkeit gab es Standardprobleme zu diskutieren im Eilrechtsschutz. Zum einen ob ein vorheriger Aussetzungsantrag zu stellen ist und die Herleitung der statthaften Antragsart.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2022 im ersten Staatsexamen in Bremen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.