Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Februar 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2016 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Der Verein Kunstförderung e.V. ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der aufstrebender Künstler. A und B sind je einzelvertretungsbefugte Vorstandsmitglieder des Vorstandes des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse von A und B sind ordnungsgemäß im Vereinsregister eingetragen.

Seit Februar 2015 veranstaltet A ohne Abstimmung mit B eine Ausstellung zum Thema abstrakte Kunst. Als A hiervon erfährt ist er verärgert. Er ist der Ansicht diese Gekritzel habe nichts mit Kunst zu tun und Schade dem Ansehen des Vereins. Im Folge dieser Auseinandersetzung zwischen A und B wird A bei der nächsten ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung wirksam als Vorstand abberufen. Statt des A wird C als neues einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied wirksam bestellt. Die Änderungen werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Im Sommer 2015 stellt der Maler M dem Verein eines seiner Gemälde für eine Ausstellung Leihweise zur Verfügung. Sollten sich unter den Austellungsbesuchern Kaufinteressenten befinden ist der Verein nach der Abrede mit M auch zur Veräußerung des Gemäldes befugt.

Im August 2015 erfährt M von den querelen innerhalb des Vereins. Um mit einer solchen Unprofessionalität nicht in Verbindung gebracht zu werden, ruft M bei B an und erklärt, dass er das er das Gemälde umgehend zurückhaben möchte und dass er die dem Verein erteilt Veräußerungsbefugnis widerrufe. B nimmt dies zur Kenntnis sagt M zu die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Ohne Jedoch C zu informieren, fährt B nun für einige Wochen in Urlaub.

Im Oktober 2015 besucht Kunstkenner K die Ausstellung des Vereins. Er trifft dabei auf den ihm als Vorstand des Vereins bekannten A. Von der zwischenzeitlichen Abberufung des A als Vorstandsmitglied des Vereins weiß K nichts. K gefällt das Gemälde des M und möchte es erwerben. Gegenüber A äußert er, dass er das Gemälde erwerben möchte und Bereit ist hierfür 8000€ zu zahlen (was dem objektiven Marktwert des Gemäldes entspricht). A, der von B nicht über dessen Gespräch mit M unterrichtete wurde, verkauft das Gemälde im Namen des Vereins an K. Dieser soll dass Gemälde zum Ende der Ausstellung am 15.11.2015 abholen und bei dieser Gelegenheit den Kaufpreis entrichten. Das Gemälde belässt K bis zum Ende der Ausstellung Leihweise in der Ausstellung des Vereins. In der Folgezeit lässt sich K für das von ihm erworbene Gemälde einen maßgefertigten Rahmen zum Preis von 1000€ zuscheniden.

Ende Oktober beschädigt C das Gemälde beim Umhängen leicht fahrlässig. Die Leinwand des Gemäldes erleidet einen 5 cm. langen Riss. Die Restaurierungskosten belaufen sich auf 4000€.

Mitte November erfährt K von der Beschädigung des Bildes. Er setzt dem Verein eine Frist zur Restaurierung und Rückgabe des Bildes bis zum 23.12.2015. Er ist darüber hinaus der Meinung dass K, der nach seiner Ansicht ein Schnösel sei und keinen Sinn für Kunst habe das Bild keinesfalls erhalten solle.

In der Folgezeit kommt es weder zu einer Restaurierung des Bildes und Übergabe an M, noch zur Übergabe an K.

1. Frage: Welche Ansprücke hat K gegen V?

2. Frage: Welche Ansprüche hat M gegen V?

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