Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2016 im ersten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

T lebt seit langer Zeit in Hamburg und ist Halter eines VW Bus. Der Wagen wird im Raum Göttingen auf der BAB mit 162 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geblitzt. Auf dem eindeutig erkennbaren Lichtbild ist der T auf dem Beifahrersitz zu sehen, während sein Bruder am Steuer sitzt.
Anschließend eröffnet die zuständige Behörde des Landkreises Göttingen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen T, in dem T Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Er unternimmt zunächst nichts.
Später verkauft er das Fahrzeug und erwirbt stattdessen ein Sportcoupé. Anschließend stellt der Kreis Göttingen das Verfahren ein und ersucht Amtshilfe der FHH. Diese stellt umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen an, unter anderem wird die Wohnung des T mehrfach aufgesucht und seine Söhne und Nachbarn werden überprüft. Zusätzlich wird T mehrfach kontaktiert, er beruft sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, einen Angehörigen nicht belasten zu müssen.
Die zuständige Behörde in Hamburg erlässt dann einen auf § 31a StVZO (Norm in der Anlage abgedruckt) gefußten Bescheid, der dem T die Führung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 18 Monaten für das Sportcoupé auferlegt. Zudem wird bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld iHv EUR 500 festgesetzt. Außerdem wird die sofortige Vollziehung angeordnet und begründet.
B erhebt Widerspruch und ersucht anschließend vorläufigen Rechtsschutz vom VG Hamburg. T meint die Behörde hätte nicht alle Möglichkeiten zur Identifizierung des Fahrers ausgeschöpft, im Übrigen stehe sein Zeugnisverweigerungsrecht seiner Pflicht zur Nennung des Fahrers entgegen und es läge insofern auch ein Verstoß gegen den Schutz der Familie vor. Außerdem habe das neue Fahrzeug jedenfalls nichts mit dem Vorfall zu tun und 18 Monate seien völlig unverhältnismäßig.
Die FHH erwidert, das ganze habe jedenfalls nichts mit der Familie zu tun, allenfalls seien andere Grundrechte betroffen. Im Übrigen entspreche die Maßnahme in ihrem Umfang von 18 Monaten im Hinblick auf die Erheblichkeit der Geschwindigkeitsübertretung – was zutreffend ist – der gängigen Praxis und Rechtsprechung.

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