Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2020 im ersten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Ausgangsfall:
K ist selbständiger Klempner und möchte eines Sommerabends gegen 18:00 Uhr noch ins Freibad der F-GmbH. Er freut sich seinen wohl verdienten Feierabend so ausklingen zu lassen und kauft an der Abendkasse ein Ticket für 5,00€. Das Freibad schließt um 20:00 Uhr. Am Eingang befindet sich gutlesbar ein Schild. Auf diesem steht, dass sich Besucher selbständig zum Ausgang begeben müssen. K schläft, geschafft von seinem arbeitsreichen Tag ein und erwacht in einem leeren Freibad wieder auf. Seine Anziehsachen sowie sein Smartphone sind im Spind eingeschlossen. Der Raum, in dem sich die Spinde befinden, ist ebenfalls verschlossen. Niemand sonst ist in der Nähe.
Die F-GmbH hatte den Bademeister B ausgewählt, weil er in seiner früheren Arbeit stets zuverlässig war. Dieser war von der F-GmbH angewiesen worden jeden Abend einen Rundgang durch das Freibad zu machen. Dies wurde auch regelmäßig durch G, dem Geschäftsführer der F-GmbH überprüft. An diesem Tag unterlasst der B aber seinen Kontrollgang, da seine Lieblingsfußballmanschaft spielt und er das Spiel unbedingt sehen will. Der K liegt jedoch so eindeutig auf der Wiese, dass, wenn B einen flüchtigen Blick getätigt hätte, er ihn auch entdeckt hätte.
K ist aufgrund der Situation ziemlich sauer und schlägt mit einem Stein mutwillig eine Scheibe des Bademeisterhäuschens ein. Weil wirklich Niemand in der Nähe ist, den er um Hilfe rufen bzw bitten kann, beschließt er den 2,50m hohen Zaun hoch zu klettern und sich so zu befreien. Er geht davon aus, dass er das schaffen kann, da er jung und vor allem sportlich ist. Als er oben auf dem Zaun angekommen ist, verliert er aber das Gleichgewicht und stürzt runter. Dabei zieht er sich eine komplizierte Oberschenkelhalsfraktur zu.
Da die F-GmbH ihm die Behandlungskosten i.H.v. 15.000, 00 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nicht zahlen will, beauftragt K einen Rechtsanwalt, der sodann Klage beim zuständigen Gericht in Hamburg einlegt. Die F-GmbH, vertreten durch G, erhebt Widerlege und möchte hilfsweise mit der Forderung aus der eingeschlagenen Scheibe i.H.v. 500,00 € aufrechnen.
Frage: Ist die Klage des K begründet?
Anmerkungen:
Die Zulässigkeit der Klage ist zu unterstellen. Auf Behandlungskosten durch Krankenkasse übernommen ist nicht einzugehen.
Abwandlung 1:
Aufgrund seiner langen Verletzung beschließt A einen Fernseher zu kaufen, um die Bundesliga vom Bett aus zu verfolgen. Er findet einen super TV online bei V, der 1.000,00 € kosten soll und damit 200,00 € günstiger ist als üblich. Ein Vertrag zwischen den beiden kommt zustande und V liefert den TV an K. K ist jedoch nicht zu Hause, sondern in einer Rehaklinik, aber dessen Frau F. Diese will K einen Gefallen tun und nimmt den Fernseher entgegen. Außerdem stellt sie den Fernseher auf und schaltet ihn an. Ihr fällt auf, dass dieser Farbunterschiede sogenanntes Cloduing aufweist. Daraufhin kontaktiert sie den V und bittet um Nachbesserung. Dieser verweigert die Nachbesserung und sagt, dass Mängel dieser Art normal seien & auf physikalische Prozesse zurückzuführen sind.
Der F reicht es und sie erklärt gegenüber V eine Minderung und verlangt 300,00 € von ihm zurück. V geht auch diese Forderung nicht ein und zahlt kein Geld aus. Als K kurze Zeit später aus der Reha kommt, entdeckt auch er die Farbunterschiede. Welche so erheblich sind, dass er nicht einmal den Ball auf dem Bildschirm beim Fußballspielen erkennen kann. Fehler dieser Art sind üblich, bei ihm aber so strak erheblich, dass von keiner Üblichkeit mehr auszugehen ist. Er kontaktiert den V und verlangt von ihm den Kaufpreis zurück.
Dieser wendet ein, dass der TV nicht mangelhaft sei und außerdem wäre durch F schon eine Minderung erklärt worden, sodass er maximal den von ihr geminderten Preis erstatten würde.
K wendet dahingehend ein, dass F zu keiner Zeit von ihm ermächtigt war und der Vertrag zwischen ihm und V zustande gekommen ist.
Frage: Kann K von V den Kaufpreis i.H.v. 1000,00 € sowie Schadensersatz i.H.v. 200,00 € aufgrund einer Ersatzanschaffung eines neuen Geräts verlangen?
Anmerkung: auf ein Widerrufsrecht seitens K ist nicht einzugehen.
Abwandlung 2:
K hört von einem Freund, dass eine Beinstütze bei Verletzungen seiner Art hilfreich sein sollen. Daher bestellt er beim Online-Versandhandel des S, einem Sanitätshaus, eine Beinschiene zu einem Preis von 100,00 €. Der Kauf wird online abgewickelt. K überweist sodann den Kaufpreis. K wurde ebenfalls ordnungsgemäß bzgl. seines Widerrufsrecht belehrt. Als die Stütze bei K ankommt, entfernt er die verschweißte Schutzfolie, probiert die Schiene aus und bemerkt, dass dadurch sein Bein noch mehr schmerzt und erklärt noch am selben Tag den Rücktritt. Der S wendet ein, dass aufgrund der fehlenden Folie dies nicht mit mehr ginge und K außerdem auch kein Verbraucher sei. K wendete ein, dass es auch einen Gebrauchtmarkt für Sanitätserzeugnisse sowie einen Markt für Mietartikel gibt.
Frage: Kann K von V den Kaufpreis zurückverlangen?