Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Oktober 2023

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Sachverhalt (BGH, 22.09.2016): Stadionbesucher A benützt die Dauerkarte eines Bekannten B um sich ein Fussballspiel anzusehen und wirft während des Spiels einen Knallkörper auf das Spielfeld. Der Heimverein wird daraufhin vom DFB mit einer Verbandsstrafe belegt. Der Verein verlangt nun von A Ersatz der an den Verband gezahlten Geldstrafe. Zentrale Probleme: Haftungsgrundlage sind hier §§ 280 I, 241 II BGB. Die Berechtigung zum Besuch des Spiels erlangte der Beklagte hier im Wege der Abtretung: Der Besucher hatte die Dauerkarte eines Bekannten benützt. Solche Eintrittskarten sind „kleine“ Inhaberpapiere i.S.v. § 807 BGB, bei welchen das Recht aus dem Papier durch Übereignung des Papiers nach §§ 929 ff BGB übertragen wird. Wenn Dauerkarten auf den Namen ausgestellt sind, handelt es sich um ein Namenspapier i.S.v. § 808 BGB. Das verbriefte Recht wird hier durch Abtretung (§ 398 BGB) übertragen. Der Stadionbesuchsvertrag (Werkvertrag mit mietvertraglichen Elementen) kam dann (konkludent) mit Betreten des Stadions zustande. Die Pflichtverletzung steht hier außer Frage, ebenso die äquivalente und adäquate Kausalität: Ohne das Zünden des Knallkörpers wäre es nicht zur Verbandsstrafe gekommen (Äquivalenz) und es ist auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass es in diesem Fall zu einer Verbandsstrafe für den Verein kommen kann. Einziges verbleibendes Kriterium, um das es hier geht, ist der Zurechnungszusammenhang (s. bei Rn. 15). Dieser kann in Ausnahmefällen unterbrochen sein, wenn sich bei wertender Betrachtung durch die Verhängung der Verbandsstrafe nicht mehr das Schadensrisiko des Böllerwurfs verwirklicht hat, d.h. nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang zwischen beiden besteht, der es als unbillig erscheinen lässt, den Beklagten dafür einstehen zu lassen. Dies verneint der BGH.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2023 im ersten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.