Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im ersten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Aufgabe 1:
Es wurde nach durchsetzbaren Herausgabeansprüchen einer natürlichen Person (Tochter) gegen eine OHG gefragt.
Hierbei war ein Knackpumkt, ob sich durch Auslegung des § 631 BGB eine Nebenpflicht zur Herausgabe des Werkes ergibt. Außerdem ging es um §§ 320 ff. BGB, sowie dem hierzu subsudiären § 273 BGB i.R.d. Prüfungspunktes Anspruch durchsetzbar. Vertragliche und deliktische Sekundäransprüche waren aufrgrund des § 229 BGB ausgeschlosen.
Aufgabe 2:
Es war gefragt nach durchsetzbaren Herausgabeansprüchen der Mutter gegen die OHG.
Hier war v.a. § 985 BGB zu prüfen. Es war schwerpunktmäßig auf den gutgläubigen Erwerb eines Werkunternemerpfandrechts einzugehen und ob dies ein RzB i.S.d § 986 I 1 Alt. 1 BGB gibt. Zusätzlich war auf §§ 1000, 1001 BGB i.R.d. § 986 I als RzB (str.) und im Prüfungspunkt Aspruch durchsetzbar i.V.m. einem Verwendungsanspruch nach §§ 994 ff. BGB einzugehen. Andere AGL : §§ 861 (-), 1007 I (-), 1007 II (-).
Aufagbe 3:
Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters nach § 160 HGB