Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom September 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2017 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Als besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme wird § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eingeordnet. Er bestimmt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans grundsätzlich zulässige Vorhaben im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie

  • nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder
  • wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind oder
  • wenn sie sich solchen Belästigungen oder Störungen aussetzen.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Innenbereich:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne einfügt und mit der Umgebungsbebauung verträglich ist, beurteilt sich im Einzelfall nach dem Gebot der Rücksichtnahme.
In sog. faktischen Baugebieten, die zwar nicht überplant sind, ihrer Eigenart nach aber tatsächlich einem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entsprechen, beurteilt sich die zulässige Art eines Vorhabens (Qualität) allein nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (§ 34Abs. 2 BauGB). Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Quantität) ist die BauNVO hingegen nicht anwendbar.

Außenbereich:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Ein Außenbereichsvorhaben kann daher im Einzelfall aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen und damit das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen.
Nach neuerer Rechtsprechung sind die Normen der BauNVO generell Nachbar schützend, sofern sie sich mit der Art der baulichen Nutzung befassen. Hieraus entstehende Restriktionen in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke von Planbetroffenen werden dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer derartigen Beschränkungen unterliegen Das gilt auch in faktischen Baugebieten.
Bei der baurechtlichen Nachbarklage ist auf die Art des Vorhabens sowie die Auswirkungen auf die Umgebung im konkreten Einzelfall abzustellen.Auf das Kriterium der räumlichen Nähe kommt es nicht an.Die Grundstücke von Kläger und Nachbarn müssen also nicht zwingend aneinander angrenzen. Die baurechtliche Nachbarklage ist zudem grundstücks- und nicht personenbezogen.Der Kläger muss also eine dingliche Berechtigung an dem betroffenen Grundstück nachweisen. Außer dem Eigentum kann das beispielsweise auch ein Wohnrecht gem. § 1093 BGB sein.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist im Einzelfall verletzt und die betreffende Baugenehmigung rechtswidrig, wenn von dem betreffenden Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im eigenen oder angrenzenden Baugebiet unzumutbar sind.Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.Dafür gibt es keine allgemein gültige Definition. Vielmehr ist dies in einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.