Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2017 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Teil 1:
V hat auf einem Grundstück mehrere Wohnungen. Er schließt mit Student M ein unbefristeten Mietvertrag ab. Die vereinbarte Miete beträgt 310 €. Der Miet- beginn wird schriftlich fixiert. Dem M gefällt das Waschbecken optisch nicht und er will es gerne auswechseln. Es hat zudem einige Gebrauchspuren von den vorherigen Mietern, funktioniert aber noch. Der V stimmt diesem Ansinnen zu und gewährt dem M schon vor dem regulären Mietbeginn unentgeltlichen den Zutritt zu der Wohnung.
Die Freundin (F) des M besucht in 2-3 mal die Woche. Als M in der Uni ist, will F die Wohnung dekorieren. Sie belastet ein von M ordnungsgemäß angebrachtes Regal mit einem offensichtlich zu schweren Blumenkasten. Das Regal stürzt ab. Es entsteht dadurch ein Sachschaden an dem Laminat und an der Wand durch die nasse Blumenerde. (insgesamt 80 €)
Der Mietvertrag enthielt eine Vereinbarung in der es hieß:
„Der Mieter steht für das Verschulden von Untermietern und Besuchern ein“
M ist der Ansicht, dass für diese Schäden der Vermieter V aufkommen muss. V verweist auf die Vereinbarung in dem Mietvertrag.
M mindert daraufhin die Miete um 160 €.
Frage 1: Kann V von M Schadensersatz für das Laminat und die Wand verlangen ?
Frage 2: Kann V von M die (volle) Miete verlangen?
Frage 3: Kann M von V die Kosten für den Einbau verlangen?

Teil 2: Abwandlung
M überweist für zwei Monate die Miete minus jeweils 160 €. V kündigt daraufhin formgerecht außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Als Grund gibt er nur Zahlungsverzug an. M hat Angst, dass er die Wohnung verliert und überweist den offenen Betrag an V.
Frage 4: Kann V von M Herausgabe der Wohnung verlangen?