Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Bayern vom September 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2017 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Teil 1:
Kletterlehrer R unternimmt mit Jugendlichen einen Kletterausflug. Die 17-jährige A bittet R, auf ihr ein Jahr altes Samsung Handy (Wert 260,- €) während des Kletterns aufzupassen, da sie es wegen des erheblichen Wertes nicht verlieren wolle. R nimmt das Handy in Obhut und legt es zusammen mit seinem Rucksack an einem Wanderweg ab, der nicht mehr in Sichtweite des Kletterfelsens liegt, obwohl er weiß, dass dieser von vielen Wanderern genutzt wird. Als A das Handy zurückfordert, ist dieses nicht mehr da. R geht davon aus, dass das Handy von einem Wanderer gestohlen wurde. R bietet A daraufhin sein altes iPhone (Wert 180,- €) als „Entschädigung“ an. A nimmt das iPhone an. Zuhause erzählt A ihren Eltern von den Vorkommnissen. Diese sind zwar damit einverstanden, dass R auf das iPhone aufpassen sollte. Die „Entschädigung“ heißen sie jedoch nicht gut. Beides teilen sie R am selben Abend noch mit.

Teil 2:
Die inzwischen 18-jährige A bekommt von ihren Eltern ein neues Handy geschenkt. A schenkt daher ihrem 14-jährigen Bruder F, der von den Vorgängen nichts mitbekommen hatte, das von R erhaltene iPhone, obwohl sie davon ausgeht, es dem R zurückgeben zu müssen.

Teil 3:
(Abwandlung): A hat weder das iPhone, noch sonstigen Schadensersatz von R erhalten, sondern nur das neue Handy von ihren Eltern. Später stellt sich heraus, dass das Klettergruppenmitglied B das Samsung-Handy gestohlen hatte. A erhält das Handy von B zurück. Jedoch ist dieses beschädigt, da es B wenige Tage zuvor aufgrund eines plötzlichen, unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses aus der Hand gefallen war. Eine Reparatur würde 80,- € kosten. B meint jedoch, dass A aufgrund des neuen Handys gar keinen Schaden hätte. Außerdem habe er die Beschädigung nicht verschuldet