Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2017 im ersten Staatsexamen in Berlin . Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Stadt A plant im Bundesland L eine neue Straßenbahn. Für diese Zwecke sollen die Verkehrsbetriebe der Stadt A am P-Platz eine Baustelle einrichten. Messungen ergeben, dass am P-Platz eine Dauerbelastung von 70 dB (A) durch den Verkehrslärm gegeben ist. 30 % der Gebäude in der Umgebung werden als Wohngebäude genutzt, 20 % sind Hotels. H betreibt eines dieser Hotels. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Zur Durchführung dieses Vorhabens erlässt die Stadt A am 05.09.2016 gem. § 28 I PBefG einen Planfeststellungsbeschluss, der dem H am Folgetag zugestellt wird. Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Bauzeit von 2 Jahren vor, und zwar jeweils werktags von 7 bis 20 Uhr. Im Übrigen regelt der Planfeststellungsbechluss, dass bei einer Überschreitung von 68 dB (A) Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Im Übrigen sollen Erschütterungs- und Setzungschäden ersetzt werden. Weitergehende Entschädigungen sind nicht vorgesehen.
Am 04.10.2016 erhebt der H Klage vor dem OVG. Er möchte gerne erreichen, dass bereits ab 60 dB (A) Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Außerdem möchte er erwirken, dass auch für Gewinneinbußen eine Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen ist.
Zur Begründung trägt der H vor, ein Hotel sei als „Wohnung“ im Sinne der AVV-Lärm einzustufen. Außerdem sei die AVV-Lärm veraltet. Im Übrigen sei die AVV-Lärm als Verwaltungsvorschrift auch nicht bindend. Zu Unrecht habe man auch die Vorbelastung durch den Verkehrslärm berücksichtigt. Baulärm und Verkehrslärm seien nicht vergleichbar. Schließlich hätte man ohnehin eine Rechtsverordnung erlassen müssen, um die Richtwerte zu regeln.
Die Stadt A trägt vor, dass die Entschädigung in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sei als bei Eigentumsbeeinträchtigung. Auch sei eine Entschädigung nach § 74 VwVfG nur zu gewähren, wenn eine Schutzmaßnahme an sich möglich, aber nur untunlich sei.
Wie wird das OVG entscheiden?