Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Im Musikerviertel der kreisfreien Stadt K (200.000 Einwohner) in NRW haben sich sowohl Wohnungs-als auch Straßenprostitution angesiedelt. Die Anwohner beschweren sich über die Anbahnung der Prostitution in der Öffentlichkeit und über das An- und Abfahren der Autos. Zudem klingeln Freier oftmals an falschen Wohnungsklingeln und Anwohner werden von Freiern angesprochen. Bezirksregierung D erlässt formell rechtmäßig für das Musikerviertel von K zum 01.04.2024 eine hinreichend bestimmte Sperrbezirks-VO, die auf dem formell verfassungsgemäßen Art. 297 Abs. 1 Nr. 2 EGStGB beruht und die Prostitution jeglicher Art verbietet. Der deutsche F, der eine Wohnungsprostitutionsstätte betreibt, beantragt am 29.02.2024 vertreten durch eine Rechtsanwältin vor dem OVG einen Hauptsache Rechtsbehelf auf Unwirksamkeitserklärung der Sperrbezirks-VO. Gleichzeitig stellt F einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Ansicht, dass die Sperrbezirks-VO bereits auf einer verfassungswidrigen EGL beruht, da Art. 297 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot für Delegierungsgesetze verstoße und auch gegen das herkömmliche Bestimmtheitsgebot wegen der Formulierung „öffentlicher Anstand“ Darüber hinaus stehe die Norm im Widerspruch zum Prostitution- Gesetz, nach der Prostitution nicht mehr sittenwidrig sei und verstoße gegen Grundrechte. Zumindest hätte die Wohnungsprostitution ausgeschlossen werden müssen, die 80 % seines Einkommens ausmache. Das Land NRW meint, dass der Antrag schon unzulässig sei, weil die Norm erst am 01.04.2024 in Kraft trete. Das Verbot setze keine Moralvorstellungen durch, sondern diene der Gefahrenabwehr. Fallfrage: Hat der Antrag des F auf eine einstweilige Anordnung Aussicht auf Erfolg? Hinweis: EU-Recht, Art. 14 GG und Art. 3 sind nicht zu prüfen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2024 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.