Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2016 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Die X ist Mitglied in dem Raucherverein Y in der kreisfreien Stadt Z in NRW. Sie und ihre Vereinskameraden treffen sich dabei regelmäßig in einer Szenekneipe. Dabei wird sie bei einer einschlägigen Kontrolle der zuständigen Gesundheitsbehörden darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschrift des § 3 Nichtraucherschutzgesetz NRW das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen nicht gestattet und sie aus diesem Grund ordnungswidrig handele.
Sodann wird ihr ein Bußgeldbescheid wegen des festgestellten Verstoßes in Höhe von 200 Euro erteilt. Dagegen wehrt sich die X letztinstanzlich erfolglos.Vielmehr bestätigt der zuständige Senat des OLG Hamm das Bußgeld.
Sie legt daraufhin form- und fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Sie macht geltend, dass das letztinstanzliche Urteil sie in ihrer Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG wie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletze. Überdies würden aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes NRW kleinere Vereine ohne jeglichen sachlichen Grund bevorzugt.
Aufgabe: Hat die Verfassungsbeschwerde der X Aussicht auf Erfolg?
Unterstellen Sie dabei, dass § 3 NSG NRW formell verfassungsgemäß ist.
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