Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2018 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Eine Rechtsanwältin beleidigt in einem Telefonat mit einem Journalisten den für einen Prozess ihres Mandanten zuständigen Staatsanwalt als „Nichtsnutz“ (oder so ähnlich). Dafür wird sie wegen § 185 StGB verurteilt. Sie meint, dass sie in ihren Rechten aus Art. 5 GG verletzt wurde. Daraufhin erhebt sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Zulässigkeit ist unproblematisch gegeben.
Daraufhin muss zunächst der Schutzbereich von Art. 5 I GG genau dargelegt werden. Insbesondere kommt es darauf an, ob hier eine Schmäh-Beleidigung vorliegt, welche nicht in den Schutzbereich von Art. 5 I GG fällt.
Der Eingriff ist unproblematisch durch die verhängte Geldstrafe zu bejahen.
Bei der verfassungsmäßigen Rechtfertigung ist zunächst auf die Wechselwirkungslehre einzugehen und dann ausführlich zwischen den widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für die Rechtsanwältin spricht, dass sie durch den Journalisten zur Aussage am Telefon gedrängt wurde. Für den Staatsanwalt streitet hier sein APR.