Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es handelte sich um einen Untermietfall, der wohl einer Entscheidung des BGH nachgebildet war (Urt. v. 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22): Der Mieter M vermietete an Untermieterin U und behielt sich lediglich einen abschließbaren Schrank während eines Auslandsaufenthaltes vor, Vermieter V hatte er nicht um Erlaubnis gebeten. Es handelte sich um eine Einzimmerwohnung. V kündigte das Mietverhältnis mit M. Gefragt war danach, ob das Mietverhältnis wirksam beendet worden ist. V und M hatten zuvor mündlich den Mietzins verändert, so dass wegen nicht formgerechter Vertragsänderung eine Entfristung nach § 550 S. 1 BGB und die Statthaftigkeit der ordentlichen Kündigung nach § 542 I BGB infolgedessen zu diskutieren waren. Abgabe und Zugang der Kündigung erfolgten über einen Vertreter des V und eine Person, die U als Vertreterin des M untervertrat. Beide konnten ihre Vollmachtsurkunde nicht vorlegen, nach beiderseitigen Widersprüchen nach § 174 S. 1 BGB widersprach zuletzt der Vertreter des V dem Widerspruch des Vertreters der Gegenseite. Inzident in der Prüfung des Kündigungsgrundes galt dann zu erörtern, ob § 553 BGB auf eine Einzimmerwohnung überhaupt anzuwenden ist und ob ein Kündigungsgrund vorliegt.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2024 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.