Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt. Sie hat dort 1.) 4.000, – Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht). Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen. M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt. Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten). Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom. Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M – der mittlerweile auch im Mietvertrag steht – nicht mitgeklagt hat. Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich. M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein. Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist. Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt. Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen. War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht… Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus unberechtigter GoA (hier 684) i.V.m. 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben. Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt. Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2024 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.