Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – NRW vom November 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2016 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Die Klausur teilte sich in vier Sachverhaltsalternativen. In der erten Sachverhaltsvariante hatte der Jurastudent J sich im Internet mit der Sofort-Kaufen-Botton-Funktion einen Bienenkasten bestellt und dieser gefiel ihm eine Woche nach Lieferung nicht mehr, sodass er dem Unternehmer gegenüber den Widerruf ausgebübt hat. Zu beantworten war die Frage, ob der J diesen Fernlieferungsvertrag wirksam widerrufen hatte.
In der zweiten SV-Variante war der Bienenkasten aus der Halterung auf den Balkon des Nachbarn gestürzt und hatte die dortigen Fliesen beschädigt. Die Halterung litt an einem Prduktionsfehler, der zu diesem Abstürz führte. Zu beantworten war die Frage, ob der Nachbar den Schaden von der Herstellerfirma ersetzt verlangen konnte. Mögliche Ansprüche ergaben sich ggf. aus VSD, dem Produkthaftungsgesetz und den §§ 823 ff. BGB.
In der dritten Sachverhaltsvariante hatte der Kot des Bienenschwarms den Lack des Autos einer Anwohnerin beschädigt, sodass es erneut um Ansprüche aus dem Deliksrecht ging, allerdings mit dem Schwerpunkt auf § 833 BGB und in diesem Fall gegen den J, den Halter dieser Bienen. Entsprechend war die Frage auf möglichen Schadensersatz der Anwohnerin gerichtet.
In der vierten und letzten Variante hatte der Waldi, der Hund eines Anwohners, nach den Bienen geschnappt und diese ihrerseits den Waldi attackiert. Aufgrund eines Bisses war der Waldi verstorben. Zu beantworten war die Frage, ob dem Halter des Waldi Ansprüche gegen den J zustünden. Auch hier stand der § 833 BGB im Vordergrund der Prüfung. Zudem war auf die Frage einzugehen, ob dem Hundehalter das Verhalten des Waldi analog § 254 BGB als Mitverschulden anzurechnen und sein Anspruch auf Schadensersatz entsprechend zu kürzen sei.

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