Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom August 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2019 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Fall 1:
K kauft am 02.05.18 von V ein aus Einzelteilen versehenes Fahrrad zum Kaufpreis von 2000€. Dieses möchte K ihrem Enkel E schenken. E ist zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt und möchte im Zeitraum vom 20.-22.05.18 eine Fahrradtour mit dem Fahrrad machen. Davon berichtet die K dem V jedoch nichts. K möchte selbst eine Reise antreten und vereinbart deswegen mit dem V, dass E berechtigt sei, die Lieferung von V zu verlangen und dieser das Fahrrad direkt an V liefern solle.
Nach dem Abschluss des Kaufvertrags beschließt sich V lieber erst einen Großauftrag zu bearbeiten und liefert dem E nicht das Fahrrad. E setzt dem V mit Schreiben vom 15.5.18 eine Frist zur Lieferung des Fahrrads bis zum 30.5.18. Das Schreiben geht dem V am 16.5.18 zu. Da E das Fahrrad weiterhin nicht von V erhält, muss er sich für die Fahrradtour ein Ersatz-Fahrrad für 100 € mieten.
In der Folgezeit wird E volljährig. Am 1.6.18 erklären V und E dem V den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 4.6.18 kauft E ein anderes Fahrrad zum Kaufpreis von 2200€. Nun verlangt E von V die Rückzahlung des Kaufpreises, 100 € für die Ersatzanmietung und 200 € Mehraufwendungskosten für das neue Fahrrad.
V hält dem E folgende Einwände entgegen: Am 15.5.18 sei der Betrieb in seiner Produktionshalle aufgrund eines Hochwasser vollkommen stillgelegt worden. Weder er noch seine Mitarbeiter waren in der Lage zu arbeiten. Auch sei es nicht möglich gewesen, die Kunden über den Zustand zu informieren.
Die Beeinträchtigungen seien nun jedoch beseitigt, sodass er am 4.6.18 in der Lage sei, dem E das Fahrrad anzubieten.
Aufgabe 1: Hat E Ansprüche gegen V?

Fall 2
K vermietet eine Wohnung an A und B. Die Miete beträgt 2000€. A und B sind nicht verheiratet. Da K Liquidationsanspannungen hat, will sie dem Z die Forderung aus dem Mietvertrag gegen A und B für 1700 € anbieten. Sodann schreibt sie diesem eine E-Mail mit diesem Inhalt. Sie vertippt sich jedoch und schreibt statt der gewollten 1700 € einen Betrag von 1200 € in die E-Mail. Z nimmt dieses Angebot gleichermaßen via E-Mail an. Als Z der K nun den Betrag von 1200 € überweist, entdeckt K das Missverständnis. Sie erklärt dem Z sofort, dass sie sich an den Vertrag nicht mehr gebunden fühle.
Weil K sich mit den Mietern A und B so gut versteht, bespricht sie mit A, dass sie ihnen die Miete in Höhe von 2000€ erlassen werde. A ist einverstanden. Jedoch erklärt er der K, dass er nicht befugt sei, die B zu vertreten. Deswegen handele er nur in eigenem Namen. Die B habe ihm ausdrücklich verboten, ihn zu vertreten.
Z ist empört und der Meinung, dass die K den Mietern A und B die Miete nicht hätte erlassen dürfen.
Er verlangt von B die Zahlung von 2000€. B ist der Meinung, dass Z keine Forderung erlangt hätte. Selbst wenn dies so sei, könne er nur 1000€ von B verlangen. Mitunter verweigert er aber die Zahlung an Z.
Aufgabe 2: Hat Z einen Anspruch gegen B?