Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2020 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Der erste Aufgabenbereich bezog sich auf die Fallgestaltung, dass ein Unternehmer sich aus Prestigegründen und zur Erhöhung seiner Kundenzahl einen Ehrendoktortitel aneignen wollte. Aus diesen Grund kontaktierte er ein sich hierauf spezialisiertes Unternehmen, welches für ein Entgelt von 15.000 Euro tätig werden wolle, um der Bitte des Unternehmers nachzukommen. Kurz darauf arrangierte das eine Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, eine Reise nach Rumänien, wo an einer Uni dem Unternehmer ein Ehrendoktortitel verliehen wurde. Dieser Vorgang erfolgte wie auch schon im schriftlichen Vertrag fixiert durch die Vermittlung des Kontaktes und der Übernahme anderer Regulierungen, sodass auf Grundlage des Lebenslaufes sowie der bisherigen beruflichen Erfahrungen, ein Ehrendoktor verliehen werden konnte.
Nach der Verleihung des Doktortitels nun verweigerte aber nun der Unternehmer die Zahlung der Dienste und bestand darauf, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Insgesamt wollte er dies mit einem möglichen Widerruf begründen, im Zweifelsfall aber auch mit einer Anfechtung oder eines Rücktritts.
Der zweite Aufgabentext befasste sich mit dem Kauf eines Schmuckstückes seitens einer Minderjährigen, die kurz zuvor das Geld von ihrem Vater für diesen Kauf erhalten hatte. Im Laden kaufte sie sodann die vorher von ihr und dem Verkäufer bestimmten Ohrringe, zum Kaufpreis von 50 Euro. Hierbei einigten sie sich aber über die teureren Silberohrringe, die komplett identisch aussahen, die sich direkt vor ihnen befanden. Als der Verkäufer seinem Irrtum bemerkte kurz nach Verlassen der Minderjährigen im Ladenlokal, lief er ihr nach und forderte sodann die teuren Ohrringe zurück, um ihr die günstigeren zu geben. Die Eltern der Minderjährigen verweigerten indessen das Herausgabe begehren des Verkäufers und sagten, dass der Vertrag wirksam zustande-gekommen ist. Die Minderjährige und der Verkäufer unterlagen bei Vertragsschluss beiderseits dem Irrtum es handle sich um die günstigeren Ohrringe.
Die Frage war nun, ob der Verkäufer einen Herausgabeanspruch bezüglich der Ohrringe habe. Hilfsweise sollte man von einer Schenkung des Vaters an seiner Tochter bezüglich der 50 Euro ausgehen können, die er ihr zum Kauf der Ohrringe vorher übergeben hatte.