Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom März 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2017 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz . Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Gefragt war nach vorläufigem Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung eines Nachbarn, welcher eine Art Gaststätte errichten wollte, in der abends auch Partys und Live-Auftritte von Musikbands stattfinden sollten.
Der Rechtsschutz richtet sich bei einer solchen Sache, die in der Hauptsache eine Drittanfechtung darstellen würde, nach § 80 a VwGO.
Ein Schwerpunkt lag, wie immer in solchen Fällen, bei der Klagebefugnis. Man musste darlegen, inwiefern die Normen des Bauplanungsrechts dritt schützend sein können, da die Adressatentheorie hier nicht weiterhilft. Man sollte kurz erwähnen, dass das unmittelbare Bevorstehen des Baubeginns durch den Bauherren der „Vollziehung“ gleichsteht.
Es lag ein Bebauungsplan gemäß §34 II BauGB vor, sodass es darauf ankam, diesen anhand der Beschreibung im Sachverhalt und dem beigelegten einfachen Lageplan seiner Art nach dem entsprechenden Gebiet in der BauNVO zuzuordnen. Insoweit mussten § 4 und § 6 BauNVO verglichen und das passendere Gebiet gewählt werden.
Sodann war festzustellen, ob es sich bei der Einrichtung im entsprechenden Gebiet um Regelbebauung handeln würde, oder z. B. um eine Ausnahmebebauung, oder ob das Vorhaben dort nicht hingehört.
Ebenfalls sollte in dem Zusammenhang diskutiert werden, ob es sich bei der Einrichtung eher um eine Vergnügungsstätte, oder bspw. um eine Schank- und Speisewirtschaft handelt.