Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Saarland im Februar 2023

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Der Landtag des Saarlandes beschließt das saarländische Gesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG). Dieses regelt in § 35 SPolDVG, dass die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekomunikation, personenbezogene Daten erheben kann. Dies betrifft insbesondere Personen, die die Störereigenschaft des SPolG erfüllen sowie Personen die die Begehung von Straftaten nach § 100b StPO planen. Die Überwachung und Aufzeichnung ist der personenbezogenen Daten Dritter ist ebenso erlaubt, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Der eingetragene Verein V fürchtet, dass er selbt oder seine Mitglieder von einer Überwachung und Aufzeichnung durch die Polizei betroffen sein könnte. Daher möchte der Verein für sich selbst sowie für seine Mitglieder M1 und M2 Verfassungsbeschwerde gegen das SPolDVG erheben. Hierbei rügt der Verein eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie das „Computergrundrecht“ sowie die gleichen Grundrechte seiner Mitglieder M1 und M2. Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde des Vereins Aussicht auf Erfolg? Frage 2: Kann der Verein auch eine Verfassungsbeschwerde im Namen seiner Mitglieder einlegen? weitere Information: der § 35 SPolDVG wurde nach dem Sachverhalt abgedruckt

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2023 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.