Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2017 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Die C-GmbH erwirbt in der Gemeinde Idar-Oberstein, einer großen kreisangehörigen Gemeinde, ein 250 m2 großes Grundstück in der H-Straße (Anlage mit Lageplan war beigefügt). Die H-Straße ist in der unteren Hälfte mit 6 Wohnhäusern bebaut und in der oberen Hälfte mit einer Tankstelle, einem Kfz-Betrieb und einer Speisewirtschaft, die alle nichtsörend auf die Wohnbebauung wirken sollen. Außerdem ist die obere Hälfte noch mit 3 Wohnhäusern bebaut.
Die C-GmbH beantragt bei der zuständigen Bauufsichtsbehörde (der Stadtverwaltung) eine Baugennehmigung für eine Gaststätte. neben Speisen und Getränken sollen abends ab 21:00 Uhr mit bis zu 80 Gästen Musik und Tanzveranstaltungen stattfinden.
Ein Bebauugnsplan exisitiert für die H-Straße, allerdings enthält er keine Festsetzung über Art und Umfang der baulichen Nutzung. Die Stadtverwaltung erteilt der C antragsgemäß eine formell ordnungsgemäße Baugenehmigung.
Als der A, dem das Grundstück W1 (neben der zu bauenden Gaststätte) hiervon Kenntnis erlangt, ist er empört und meint, dass es sich bei dem Vorhaben der C um eine Vergnügungsstätte handelt, die in dem Baugebiet unzulässig sei. Er legt deshalb form- und fristgerecht Widerspruch bei der Stadtverwaltung ein.
C kann den Ärger nicht verstehen. Er ist der Ansicht, es handele sich um eine zulässige Schank- und Speisewirtschaft. Jedenfalls verfolge er mit dem Vorhaben zu schützende kulturelle Zwecke.
Da C nun mit den Bauarbeiten beginnt, wendet sich N an das zuständige Verwaltungsgericht Trier und beantragt einstweiligen Rechtsschutz.
Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?