Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Saarland vom August 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2018 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach: Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Es handelte sich um die erste Klausur im Zivilrecht, gestellt aus Anwaltsperspektive. Der Praktische Teil war jedoch erlassen, sodass man sich auf die Begutachtung der prozessualen und materiellen Probleme beschränken konnte.
Die Prozessuale Einkleidung war bereits ungewöhnlich: Der Mandant wurde verklagt und ist im Termin nicht erschienen. Statt eines Versäumnisurteiles wurde vorliegend antragsgemäß jedoch ein Urteil nach Aktenlage gemäß § 331a ZPO erlassen. Richtiges Rechtsmittel war daher nicht der Einspruch sondern die Berufung!
Auch materiell rechtlich war die Klausur ein Exot:Es ging um einen Therapievertrag zur Gewichtsabnahme. Eine Partei betreibt ein „Therapiezentrum“ und bietet die genante Therapie an. Über eine Genehmigung im Sinne des Heilpraktikergesetzes verfügt sie nicht. Es arbeiten dort auch keine Ärzte.
Die Therapie bestand aus einer Untersuchung, einem Trainings- und Ernährungsplan sowie der Überlassung von wöchentlich einer Spritze mit einer unbekannten Substanz („Geschäftsgeheimnis“), welche sie der Kunde selbst in den Bauch spritzen musste.
Dafür wurde eine monatliche Gebühr fällig. Ebenso musste eine Anzahlung geleistet werden.
Nach wenigen Tagen wollte sich der Kunde vom verrag lösen, widerrief diesen und kündigte. Es musste nun im Kern also geprüft werden, ob dem Kunden ein Widerrufs-, Kündigungs-, Rücktritts, Anfechtungs- oder sonstiges Loslösungsrecht zusteht. Dazu musste zunächst eine rechtliche Einordnung des Vetrages erfolgen (vermutlich Dienstvertrag).
Bestimmt war im Rahmen der Klausur auch auf die Verletzung der Informationspflichten gemäß § 630c BGB einzugehen, aber das ist nur eine Vermutung. Die Lösung der Klausur ist schließlich noch unbekannt.
War jedenfalls ein riesen Spaß!