Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2021 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Globalzession vs. branchenüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalt.
Partei tritt alle zukünftigen Ansprüche aus dem Betrieb des Gewerbes an die Bank zur Sicherung eines Darlehens ab. In der Branche ist jedoch der verlängerte Eigentumsvorbehalt üblich. Partei kauft folglich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Vorausabtretung des Erlösanspruches des Weiterverkaufs, Waren. Nach Prioritätsprinzip wäre diese Abtretung unwirksam, da der Erlösanspruch mit Entstehung an die Bank übergegangen wäre.
Die Globalzession könnte jedoch sittenwidrig sein.
Grdsl. ist sie das auch gemäß 138 BGB, weil sie eine Verleitung zum Vertragsbruch darstellt. Ausnahme ist jedoch die dingliche Freigabeklausel (= Anspruch geht automatisch doch nicht auf Bank über, wenn er in einen verl. Eigentumsvorbehalt involviert ist). Hier liegt jedoch nur eine schuldrechtliche Freigabeklausel vor. Die Bank ist lediglich schuldrechtlich verpflichtet den Anspruch zurück abzutreten. Dies führt jedoch trotzdem zur Sittenwidrigkeit.
(Hier war noch problematisch, dass die Bank das Darlehen gekündigt hat, da dem Darlehensnehmer seine Lagerhalle abgebrannt war. Hier ist das Sonderkündigungsrecht im Darlehensrecht zu prüfen gewesen).
Im zweiten Teil wird mit verlängertem Eigentumsvorbehalt und Herstellerklausel Holz veräußert, welches vom Vorbehaltskäufer gem. § 950 verarbeitet wird. Fraglich ist hier, ob der Vorbehaltskäufer entgegen des Eigentumsvorbehalts Eigentümer an der durch Verarbeitung neu entstandenen Stühle hatte. Laut Herstellerklausel haben die Parteien den Vorbehaltsverkäufer vertraglich zum „Hersteller“ jeglicher aufgrund von Verarbeitung oder Umbildung entstehender Sachen ernannt.
Fraglich ist ob dies zulässig ist. I. E. ist es jedoch zulässig und der Vorbehaltsverkäufer erwirbt (originär!) Eigentum an den Stühlen.