Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2017 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Zu schreiben war eine Anklage mit den folgenden Themen: versuchter Mord, Rücktrittsprobleme, Computerbetrug und Beweisverwertungsverbote.
Zwei Freunde waren abends verabredet, liefen allein den Weg vom Rhein bis zum Auto, das auf einem Parkplatz stand. Keine Menschenseele war weit und breit. Der eine Freund lief schräg hinter dem anderen und plötzlich hatte der Vordere ein Messer im Rücken stecken. Der Hintere hat behauptet, das müsse einer geworfen haben, was laut einem Gutachten möglich wäre, wenn einer genau hintendran läuft, aber ziemlich unwahrscheinlich sei. Der Hintere habe dann nur so getan, als ob er den Notarzt rufe, aber das Telefonat sei zu schnell gegangen. Also hat sich der Verletzte selbst in die 700 Meter entfernte Kneipe geschafft. Der Hintere ist ihm hinterher getrottet. Dr Kneipenbesitzer hat die Rettung verständigt und den Verletzten versorgt. Die Polizei kam und hat zunächst eine informatorische Befragung geführt. Später auf der Wache hat sie den Hinteren als Zeugen belehrt und die Staatsanwaltschaft hat sein Handy beschlagnahmt, Da waren Belehrungsverstöße zu problematisieren, insbesondere die Umgeheung durch die Zeugenbelehrung des mittlerweile Tatverdächtigen. Fraglich war auch, ob man die Handy.-Daten auswerten durfte, weil die Beschlagnahme nicht vom Richter angeordnet war, jedoch gab es genügend andere Anhaltspunkte, die ihn als Täter wahrscheinlich machten. Auch hat die Rettung bestätigt, dass kein zweiter Anruf eingegangen sei, sondern der einzige Anruf vom Kneipenbesitzer kam. Ermittelt wurde wegen Totschlags, letztlich war es versuchter Mord ohne Rücktritt.
Hintergrund war, dass der Täter wohl zuvor zwei Mal die EC-Karte damit PIN ais dem Handschuhfach seines Freundes nahm und zwei mal 400 Euro abgehoben hatte. Ohne ihn zu verdächtigen berichtete das Opfer, also sein Freund, zuvor, er habe Anzeige gestellt und wegen der Videoüberwachung in der Sparkasse werde der Täter sicher gefunden werden. Hier war also Computerbetrug in der 3. Variante zu prüfen und Diebstahl am Geld sowie an der Karte zu verneinen. Ebenfalls war zu erörtern, ob die Videoaufnahmen durch die Sparkasse verwertet werden dürfen. Letztlich war Anklage zu erheben.
Mit dabei war das Thema Haft, weshalb der Haftvermerk mit dem nächsten Haftprüfungstermin nach § 121 StPO sowie der Haftvermerk auf der Anklage nicht fehlen durfte. Ebenfalls im prozessualen Teil war anzusprechen, dass die Mitteilung an die JVA in diesem Fall nicht nach MiStrA sondern nach 114 d StPO erfolgen muss.