Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2015 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Zu fertigen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Besonderheit des Falls waren zwei Streitgegenstände. Zum einen ein Vorbescheid und zum anderen eine Baugenehmigung, die beide von einem Nachbarn im Wege der Nachbarschaftsklage im Eilrechtsschutz angefochten wurden bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wurde. Gem. § 212a BauGB hat ein Rechtsmittel, regelmässig die Anfechtungsklage, gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Daher ist ein Antrag nach § 80 V VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Anders verhält es sich mit dem Vorbescheid. Für ihn gilt § 212a BauGB nicht, sodass ein Rechtsmittel, hier die Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 I VwGO hat. Dies war zu Anfang zu erkennen, da damit der Antrag nach § 80 V VwGO hinsichtlich des Vorbescheids nicht statthaft und damit auch schon nicht zulässig war. Der Antrag bzgl. dieses Streitgegenstandes war damit kostenpflichtig abzuweisen. Im übrigen musste die materielle Rechtmässigkeit geprüft werden. hinsichtlich des Baubescheids geschah dies im Rahmen der Bewertung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, hinsichtlich des Vorbescheids im Hilfsgutachten.
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