Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2017 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es war ein Rechtsanwaltsschreiben in Reaktion auf eine fehlerhafte Anklageerhebung der AStA an den Richter im Vorverfahren, 201 StPO, zu verfassen. Ziel war die Verhinderung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ein bislang noch nie geprüfter Klaurentypus!
Die Anklage war rechtlich zu beanstanden wegen tatsächlich fehlenden Tatverdachts. worauf der Richter hinzuweisen war, damit er die Anklage nicht zulässt.
In formeller Hinsicht war auf ein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender richterlicher Anordnung der Durchsuchung beim Beschuldigten (Dokument auf seinem PC in der Daten-Cloud) hinzuweisen. Ohne das entsprechende Beweismittel konnte der Tatnachweis aber nicht gelingen bzgl. Prozessualer Tat 3.
In materiell-rechtlicher Hinsicht war Vergiftung, 224 I nr. 1 StGB durch nur ab bestimmter Dosis erbrechen auslösendes Schmiekritteln („gift“?) zu verneinen und auch der erforderliche Vorsatz abzulehnen (erste prozessuale Tat).
Auch bei der zweiten angeklagten Tat fehlte es an der Strafbarkeit: mangels objektiver Zurechenbarkeit des Handelns (betrinken des „Opfers“ mit Alkohol als frei verantwortliche Selbstgefährdung) zu verneinen. Der bloße Umstand, dass der Angeschuldigte nur vorgetäuscht hatte, selbst mitzutrinken war unerheblich und konnte auch keine mittelbare Täterschaft Kraft Überlegenen Wissens begründen.
In der drittem prozessualen Tat ging es um versuchten Betrug durch falsche Angaben im automatisierten elektronischen Mahnverfahren („Täuschung“, „Verfügung“?) sowie die Anforderungen an den objektiven Tatbestand der Hehlerei (Absatzerfolg erforderlich?) sowie das nötige Wissen um die Vortat, damit Vorsatz gegeben wäre.
Es konnte zugunsten der Mandantin eine analoge Anwendung des 247 BGB auf 259 BGB vorgebracht werden, obwohl verwandt nur die Täterin der Vortat und das Opfer waren (ggf. nur ins HGA).