Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Gefordert war die Anfertigung eines Verteidigerplädoyers. Tatkomplex 1: Entwendung von Pfandflaschen auf einem abgesperrten Werksgelände zum Zweck der Rückgabe gegen die Erstattung des Pfandgeldes. Dabei war die Abgrenzung zwischen sog. „Individualflaschen“ und „Einheitsflaschen“ gefordert, was jedoch in der Beweisaufnahme ungeklärt blieb. In der Hauptverhandlung wies die Vorsitzende noch darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 123 StGB in Betracht kommt. Tatkomplex 2: Der Angeklagte fuhr unter Alkoholeinfluss (1,87 Promille) mit einem Fahrzeug; war sich jedoch sicher, das Auto noch ohne Probleme lenken zu können. Er fuhr gegen ein Geländer und verursachte einen Sachschaden von 2300€. Trotz Unfalls fuhr der Angeklagte unter Alkoholeinfluss weiter. Insoweit waren Konkurrenzprobleme zu erörtern. Der Angeklagte gab später an, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Ein Sachverständige machte in der Hauptverhandlung hierzu Angaben. Der Unfall wurde von der Polizei entdeckt, welche die Verfolgung aufnahm. Der Angeklagte wollte sich der Kontrolle entziehen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h und leistete sich mithin ein Rennen mit der Polizei. Er überfuhr nicht einsehbare Kreuzungen und rote Ampeln. Letztlich verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß in die Eingangstür eines Lebensmittelmarktes und verursachte einen Schaden in Höhe von ca. 3000€ (Wert in unversehrten Zustand 6000€). Er einigte sich mit dem Inhaber des Lebensmittelladens, den Schaden wieder gut zu machen und zu bezahlen. StPO-Problem im 2. Tatkomplex: Der Angeklagte wurde im Rahmen der Polizeivernehmung über seine Rechte nach §§ 136 I, 163a IV StPO belehrt. Er wollte zunächst mit seiner Verteidigerin sprechen, weswegen die Vernehmung unterbrochen wurde, um die Verteidigerin zu erreichen. Dies war nicht möglich. Dem Angeklagten wurde gestattet, seine Lebensgefährtin anzurufen, damit diese die Verteidigerin verständigen kann. Daraufhin wurde der Angeklagte erneut gefragt, ob er sich äußern möchte, woraufhin er den Tatvorwurf von sich wies. Auf weitere Nachfragen ließ er sich dann doch ein. Die Verteidigerin widerspricht in der Hauptverhandlung der Verwertung. Nebenstrafe: Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2022 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.